Regelwerk Bau- und Planungsrecht EU

MietwohnungsbauförderungsR
Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus

- Brandenburg -

Vom 21. März 2011
(ABl. Nr. L 20 vom 25.05.2011 S. 859)



1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Darlehen für die Schaffung von generationsgerechten Mietwohngebäuden. Ziel ist die Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung zur generationsgerechten Anpassung sowie des modellhaften Neubaus von Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten, insbesondere für die Zielgruppe Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Seniorinnen und Senioren im Alter ab 55 Jahren in der unter Nummer 4.1 genannten Förderkulisse und zur nachhaltigen Energieeinsparung sowie Verminderung der CO2-Emission. Dazu zählt auch die Umsetzung neuer Konzepte für Mehrgenerationswohnen, Wohngemeinschaften im Alter oder anderer innovativer Formen des Zusammenlebens und der Selbsthilfe im Alter.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben fair die generationsgerechte Anpassung der Mietwohnungen durch eine Modernisierung und Instandsetzung mittlerer Intensität (siehe Anlage 1). Dazu gehören insbesondere Ausgaben zur

2.2 Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für den modellhaften Neubau von generationsgerechten Mietwohnungen unter Beachtung der sich aus den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften ergebenden spezifische Anforderungen, wie zum Beispiel Energieeffizienz und Barrierefreiheit.

2.3 Darüber hinaus können gefördert werden:

2.4 Instandsetzungsmaßnahmen werden über dieses Programm gefördert, wenn diese im Zusammenhang mit umfassenden baulichen Maßnahmen zur Erreichung des Modernisierungsstandards der mittleren Intensität (siehe Anlage 1) durchgeführt werden müssen.

2.5

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(Stand: 28.03.2012)

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