Regelwerk, Bau


BbgSGPrüfV - Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 557; 26.01.2004 S. 122; 28.06.2006 S. 74 06;::19.12.2006 S.24 07)
Gl.-Nr.: 925-24



Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1 Anwendungsbereich 07

Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

  1. Verkaufsstätten. nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
  2. Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,
  4. Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,
  5. Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,
  6. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung,
  7. sonstigen Sonderbauten,

soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall auf Grund des § 44 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.

§ 2 Prüfungen 06 07

Folgende sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung,
  4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung.

Lüftungsanlagen in Wohngebäuden, die auf Grund des Schornsteinfegergesetzes wiederkehrend geprüft werden, unterliegen nicht der wiederkehrenden Prüfung durch Prüfsachverständige.

§ 3 Prüfungsberechtigung 07

(1) Die Prüfungen nach § 2 werden durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen ausgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen kommunaler Gebietskörperschaften durch den Leiter der Berufsfeuerwehr der kommunalen Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen, die zum Sondervermögen, Treuhandvermögen oder zu wirtschaftlichen Unternehmen der kommunalen Gebiefskörperschaft gehören.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach § 15 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen.

(4) Der Leiter der Feuerwehr darf die Prüfung nur durchführen, wenn er selbst oder der mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Feuerwehr die für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gemäß § 10 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung nachweisen kann.

§ 4 Umfang der Prüfung, weitere Aufgaben

Die nach § 2 zur Prüfung berechtigten Personen sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischem Gebäudeausrüstungen eigenverantwortlich zu prüfen,
  2. die Prüfungen selbst durchzuführen; sie dürfen befähigte und zuverlässige Hilfskräfte nur in solchem Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit überwachen können,
  3. dem Bauherrn oder Betreiber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen und
  4. der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen.

§ 5 Pflichten der Bauherren oder Betreiber 07

(1) Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständige mitzuteilen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79

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