BbgSGPrüfV - Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 557; 26.01.2004 S. 122; 28.06.2006 S. 74 06;::19.12.2006 S.24 07)
Gl.-Nr.: 925-24
Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in
soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall auf Grund des § 44 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.
Folgende sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Lüftungsanlagen in Wohngebäuden, die auf Grund des Schornsteinfegergesetzes wiederkehrend geprüft werden, unterliegen nicht der wiederkehrenden Prüfung durch Prüfsachverständige.
(1) Die Prüfungen nach § 2 werden durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen ausgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen kommunaler Gebietskörperschaften durch den Leiter der Berufsfeuerwehr der kommunalen Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen, die zum Sondervermögen, Treuhandvermögen oder zu wirtschaftlichen Unternehmen der kommunalen Gebiefskörperschaft gehören.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach § 15 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen.
(4) Der Leiter der Feuerwehr darf die Prüfung nur durchführen, wenn er selbst oder der mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Feuerwehr die für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gemäß § 10 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung nachweisen kann.
§ 4 Umfang der Prüfung, weitere Aufgaben
Die nach § 2 zur Prüfung berechtigten Personen sind verpflichtet,
§ 5 Pflichten der Bauherren oder Betreiber 07
(1) Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständige mitzuteilen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79
(Stand: 15.12.2011)
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