Regelwerk, Bau |
BbgÜTV - Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung
Verordnung über die Überwachung
von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten im Land Brandenburg *
- Brandenburg -
Vom 24. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 161)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1 Überwachungspflichtige Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2 Überwachungsstellen
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Brandenburgischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 624) außer Kraft.