Regelwerk

Beteiligung der Straßenbauverwaltung im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durch die Baugenehmigungs- oder Immissionsschutzbehörden
- Brandenburg -

Vom 29. Mai 2009
(ABl. Nr. L 24 vom 24.06.2009 S. 1191)



Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung der hier aufgezeigten Verfahrensweise für laufende und zukünftige Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen, in denen die Straßenbauverwaltung zu beteiligen ist, gebeten.

1 Einleitung

Ziel dieses Erlasses ist es, den beteiligten Straßenbauverwaltungen eine Hilfestellung bei der Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und ihnen die rechtlichen Spielräume unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 28.08.2008 (AZ 8a 2138/06) aufzuzeigen. Das Urteil entfaltet keine unmittelbare Rechtskraft. Seine überzeugenden Aussagen sind jedoch auf die vergleichbaren Gesetzeslagen des Landes Brandenburg sowie des Bundes übertragbar.

Das OVG NRW hat in oben genanntem Urteil entschieden, dass die immissionsrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen zu Unrecht versagt worden ist und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden ist.

Das Urteil enthält folgende Kernaussagen:

Nach den Ausführungen des OVG NRW kann den bekannten Gefahrenlagen von Windkraftanlagen grundsätzlich mit differenzierten Nebenbestimmungen begegnet werden. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, einen über die straßengesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Tabukorridor für Windkraftanlagen parallel zur Straße zu postulieren.

2 Einwirkungsmöglichkeiten bei Regionalplanung und kommunaler Bauleitplanung

Bei Festlegungen in den Regionalplänen ist die Straßenbauverwaltung zu beteiligen und kann ihre Belange einbringen.

Auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinden ist die Straßenbauverwaltung als Träger der Straßenbaulast frühzeitig zu beteiligen, § 4 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Demgegenüber hat sie den Gemeinden Aufschluss über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen oder Maßnahmen sowie deren zeitliche Abfolge zu geben. Eigene Planungen oder eigene bestehende Anlagen der Straßenbauverwaltung sind als öffentliche Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 9 BauGB im Rahmen der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.

Die Straßenbauverwaltung hat zudem die Möglichkeit durch die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise § 36 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) eine insgesamt vierjährige Veränderungssperre herbeizuführen.

3 Anbauverbotszone gemäß § 9 Absatz 1 FStrG, § 24 Absatz 1 BbgStrG

Vorhaben in der Anbauverbotszone (§ 9 Absatz 1 FStrG beziehungsweise § 24 Absatz 1 BbgStrG) sind als gesetzlicher Regelfall nicht zulässig. Die Zulassung von Ausnahmen ist wegen der unmittelbaren Nähe zur Straße nicht vorgesehen.

4 Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Absatz 2 FStrG, § 24 Absatz 2 BbgStrG

  1. Allgemeines
    Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 24 Absatz 2 BbgStrG, § 9 Absatz 2 FStrG) sind Windkraftanlagen nicht generell abzulehnen. Vielmehr hat die Straßenbauverwaltung im Rahmen ihrer straßengesetzlich bestimmten Zuständigkeit vorrangig zu prüfen, ob möglichen Gefahrenlagen durch technische und/oder betriebliche Nebenbestimmungen begegnet werden kann, § 9 Absatz 3 FStrG, § 24 Absatz 3 BbgStrG. Nebenbestimmungen stellen nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein milderes Mittel als eine vollständige Ablehnung dar.
    Aufstellung und Betrieb der beantragten Anlage hat der Straßenbaulastträger nur im Rahmen der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische Gefahren für den Straßenverkehr hin zu beurteilen. Mit der Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde muss der Straßenbaulastträger davon ausgehen können, dass die Anlage den für sie geltenden allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht (vgl. Leitsatz des Urteils des OVG Sachsen-Anhalt vom 09.02.2006 - 2 M 71/05).
  2. Nebenbestimmungen
    Aus straßenrechtlicher Sicht ist in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchen Bedingungen oder Auflagen eine Zustimmung zur Genehmigung erteilt werden kann. Dabei ist die konkrete Gefahrenlage zu untersuchen. Diese ist von der Straßenbaubehörde im Detail zu prüfen und darzulegen.
    Die Nebenbestimmungen sind im Rahmen des Zustimmungsverfahrens der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
    Für die Bauaufsichtsbehörde ist die Festsetzung bindend (vgl. Nummer 3.3 des Anbauerlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, vormals Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, vom 16. Januar 2004, ABl. S. 110).
    Die Immissionsschutzbehörde überprüft die Forderung im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung.

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(Stand: 15.12.2011)

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