Regelwerk

AV Mustervorschriften - Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin

Vom 9. Dezember 2009
(ABl. Nr. L 57 vom 18.12.2009 S. 2804)



Stadt VI D 15; Telefon: 9012-7371 oder 9012-0, intern 912-7371

Auf Grund des § 84 Absatz 7 der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 52 BauO Bln Folgendes bestimmt:

1. Anwendung von Mustervorschriften

Bei der Prüfung der Brandschutznachweise für

hat der Prüfingenieur für Brandschutz eine Ermessensentscheidung nach § 52 BauO Bln zu treffen, ob besondere Anforderun- gen gestellt werden müssen oder Erleichterungen gestattet wer- den können. Der Ausübung dieses Ermessens sind folgende von den Gremien der Bauministerkonferenz erarbeiteten Mustervorschriften in der jeweils aktuellen Fassung zu Grunde zu legen.

- Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO). Hier ist zu beachten, dass die Anforderungen an Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten auch für die Beurteilung gelten, in denen eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet.

Dies gilt nicht für betriebliche Regelungen der Mustervorschriften, sofern entsprechende Regelungen in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) getroffen werden.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften ersetzen die Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin vom 10. April 2008 (ABl. S. 1025).

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 15.12.2011)

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