Regelwerk Bau- und Planungsrecht |
IngG - Ingenieurgesetz *
-Berlin -
Vom 1. November 2011
(GVBl. Nr. 30 vom 29.11.2011 S. 690)
Gl.-Nr.: 7102-4
Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen:
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch § 29 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) geändert worden ist, zu führen.
(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
(2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.
(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.
(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG .
(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der in § 1
(Stand: 22.05.2012)
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