Regelwerk Bau- und Planungsrecht, Bauprodukte |
BauP-MÜVDG - Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
- Berlin -
Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 342)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
§ 4 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen:
(Stand: 22.05.2012)
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