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VwV Brandschutzprüfung - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren
Vom 22. August 1989
(GABl. S. 1067; 21.11.1997 S. 689; 10.12.2004 S. 10;::08.12.2011 S. 650)
gültig bis 31.12.2018
1 Ziele des Brandschutzes
Nach § 15 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
2 Begutachtung durch den Bauverständigen
2.1 Im baurechtlichen Verfahren soll die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst durch eine fachliche Begutachtung des Bauverständigen im Sinne von § 46 Abs. 5 LBO erfolgen.
2.2 Die Einholung einer Stellungnahme der Feuerwehr (Nr. 3.3) oder eines Sachverständigen (Nr. 4.3) ist nur erforderlich, wenn
3 Beteiligung der Feuerwehr
3.1 Die Beteiligung der Feuerwehr ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO nur erforderlich, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
sind und dadurch die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.
3.2 Die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren können berührt werden durch Entscheidungen im Zusammenhang mit
3.3 Ist der Aufgabenbereich der Feuerwehr berührt, ist zu beteiligen
4 Heranziehung von Sachverständigen
4.1 Ein besonderes Fachwissen für die brandschutztechnische Beurteilung ist regelmäßig erforderlich bei Vorhaben besonderer Art oder Nutzung, wenn
4.2 Derartige Vorhaben sind insbesondere
4.3 Bei diesen Vorhaben ist deshalb regelmäßig die Beteiligung eines Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO erforderlich. Als Sachverständiger kann jeder herangezogen werden, der die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung besitzt. In diesem Rahmen entscheidet die Baurechtsbehörde nach ihrem Ermessen, wen sie heranzieht. Als Sachverständige können beispielsweise herangezogen werden
4.4 Die Heranziehung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn ein Angehöriger der Behörde die Voraussetzungen nach Nummer 4.3 erfüllt und an der brandschutztechnischen Prüfung mitwirkt.
4.5 Die Stellungnahme eines Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO ersetzt nicht die Stellungnahme der Feuerwehr als berührte Stelle nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO (vgl. Nr. 3).
5 Anforderung der Stellungnahme
(Stand: 05.01.2012)
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