VwV Vollzug DSchG - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
- Baden - Württemberg -
Vom 11. März 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 27.04.2005 S. 504)
Zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.895) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestimmt:
1 Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege
(§ 3 Abs. 2 Satz 3 DSchG)
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Vor-Ort-Präsidium unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen landesweiten Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege. Diese Aufgaben werden in der Abteilung 11 des Regierungspräsidiums Stuttgart zusammengefasst, die die Bezeichnung »Landesamt für Denkmalpflege« führt (Bekanntmachung des Innenministeriums über die Organisation der Regierungspräsidien vom 27. August 2004, GABl. S. 682).
§ 3 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege. Danach hat es insbesondere die Aufgabe,
- Leitlinien konservatorischen Handelns vorzubereiten und an deren Umsetzung mitzuwirken (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Hierzu gehört auch die Erarbeitung und Darstellung fachlicher Grundlagen für die Denkmalpflege unter Mitwirkung der höheren Denkmalschutzbehörden (Referate Denkmalpflege in den Regierungspräsidien).
- die fachliche Denkmalpflege im Rahmen der Leitlinien zu koordinieren, auf die Einhaltung der Ziele eines landeseinheitlichen Vollzugs hinzuwirken und die Denkmalschutzbehörden zu beraten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Hierzu finden regelmäßige Dienstbesprechungen zwischen der obersten Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege und den höheren Denkmalschutzbehörden sowie dem Landesamt für Denkmalpflege und den Referaten Denkmalpflege statt.
- die Aufstellung des Denkmalförderprogramms unter Beteiligung der höheren Denkmalschutzbehörden vorzubereiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3). Die Aufstellung des Denkmalförderprogramms erfolgt im Bereich der Zuwendungen durch die oberste Denkmalschutzbehörde nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.
Bei Projekten mit nationaler oder internationaler Denkmalförderung, die nicht eine überwiegend regionale Zielsetzung verfolgen, sowie bei Projekten in der überwiegenden Finanzierungsverantwortung Dritter (Drittmittelprojekte) erfolgen Koordinierung, Steuerung und abschließende Stellungnahme gegenüber den Förderungsträgern durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit den Referaten Denkmalpflege.
- landeseinheitliche Kriterien zur Erfassung und Bewertung von Kulturdenkmalen sowie von Gesamtanlagen zu erarbeiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr.4). Um eine einheitliche Auslegung des Denkmalbegriffs zu gewährleisten, ist eine Abstimmung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Diese erfolgt in regelmäßigen Dienstbesprechungen zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege und den Referaten Denkmalpflege.
Die Referate Denkmalpflege erarbeiten für die unteren Denkmalschutzbehörden die Denkmallisten nach fachlichen Kriterien, schreiben sie fort und erstellen Denkmaltopografien sowie archäologische Stadtkataster. Die Koordination und die Redaktion der Denkmaltopografien und der archäologischen Stadtkataster erfolgt durch. das Landesamt für Denkmalpflege. Die Auswahl der zu bearbeitenden Bereiche erfolgt unter Mitwirkung der Referate Denkmalpflege.
Das Landesamt für Denkmalpflege berät die Referate Denkmalpflege in Fällen, für deren Bewertung bei ihm besonderer Sachverstand vorhanden ist. Das Landesamt für Denkmalpflege führt zusammen mit den Referaten Denkmalpflege eine landesweite Denkmaldatenbank (ADAB) sowie das Verzeichnis der national wertvollen Kulturdenkmale sowie der Kulturdenkmale, die nach der Haager Konvention geschützt sind.
Bei Kulturdenkmalen von landesweiter oder nationaler Bedeutung sowie Welterbestätten erfolgt die Erforschung und Dokumentation durch das Landesamt, für Denkmalpflege unter Beteiligung der Referate Denkmalpflege.
- in Abstimmung mit der höheren Denkmalschutzbehörde Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen in Fällen von besonderer Bedeutung oder in Fällen, für deren Bewertung bei ihm besonderer Sachverstand vorhanden ist, fachlich zu beraten (§ 3 Abs. 2, Satz 3 Nr. 5).
- Schwerpunktgrabungen in Abstimmung mit den Referaten Denkmalpflege durchzuführen, deren Auswertung vorzunehmen und Genehmigungen nach § 21 DSchG im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde zu erteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6). Schwerpunktgrabungen sind:
- Ausgrabungen, deren Durchführung außerhalb denkmalschutzrechtlicher oder anderer Verfahren wegen Gefährdung und Zerstörung erforderlich werden mit Ausnahme von Rettungsgrabungen, die die Referate Denkmalpflege mit eigenen Mitteln durchführen können, oder
- Ausgrabungen, die durch denkmalschutzrechtliche oder andere Verfahren erforderlich werden und deren vorhersehbare Gesamtkosten über 150.000 Euro pro Jahr liegen oder
- Ausgrabungen, deren Durchführung besondere fachliche Spezialkenntnisse erfordern (z.B. Altsteinzeitarchäologie, Feuchtboden- und Unterwasserarchäologie), oder
- Ausgrabungen bei Projekten, die die Grenzen der einzelnen Regierungsbezirke überschreiten.
- Schwerpunktgrabungen können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege von den Referaten Denkmalpflege übernommen werden. Grabungen, die nicht Schwerpunktgrabungen sind, werden von den Referaten Denkmalpflege durchgeführt. Bei Maßnahmen, die zu Schwerpunktgrabungen führen können, ist das Landesamt für Denkmalpflege frühzeitig zu beteiligen.
- die fachliche Denkmalpflege innerhalb der Landesverwaltung und außen zu vertreten.
- die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit vorzubereiten und in Abstimmung mit der obersten Denkmalschutzbehörde durchzuführen (§ 3
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