Regelwerk, Bau

VwV Vollzug DSchG - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
- Baden - Württemberg -

Vom 11. März 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 27.04.2005 S. 504)



Zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.895) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestimmt:

1 Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege
3 Abs. 2 Satz 3 DSchG)

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Vor-Ort-Präsidium unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen landesweiten Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege. Diese Aufgaben werden in der Abteilung 11 des Regierungspräsidiums Stuttgart zusammengefasst, die die Bezeichnung »Landesamt für Denkmalpflege« führt (Bekanntmachung des Innenministeriums über die Organisation der Regierungspräsidien vom 27. August 2004, GABl. S. 682).

§ 3 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege. Danach hat es insbesondere die Aufgabe,

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