Regelwerk, Bau, Bauprodukte

LBOHAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
Verordnung des Umweltministeriums über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630; 28.06.2005 S. 609 05; 25.04.2007 S. 252; 10.05.2010 S. 446 10;::25.01.2012 S. 65)



§ 1 Anwendungsbereich 05

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Umweltministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1

  1. Nummer 1 nach Nummer 2.4.4 LTB,
  2. Nummer 2 nach Nummer 2.4.1 LTB,
  3. Nummer 3 nach Nummer 2.3.4 LTB,
  4. Nummer 4 nach Nummer 2.5.1 LTB,
  5. Nummer 5 nach Nummer 2.3.1 LTB und
  6. Nummer 6 nach Nummer 2.3.11 LTB,

§ 2 Nachweise

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und
  2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 3 Sonderregelungen 05 10

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden.

(3) Das Umweltministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Herstellungen und Ausführungen gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem  Umweltministerium bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 25

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(Stand: 16.04.2012)

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