umwelt-online: Industriebaurichtlinie Baden-Württemberg (1)
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IndBauR - Industriebaurichtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau
- Baden-Württemberg -
Fassung vom März 2000
(GABl. Nr. L 16 vom 08.11.2001 S. 1082)
1. Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den .Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBO.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Abschnitt 3.1.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
Für diese baulichen Anlagen können aufgrund eines geringeren Gefahrenrisikos im Einzelfall weitergehende Erleichterungen gestattet werden.
Darüber hinaus gilt die Richtlinie nicht für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut).
Weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF), Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie ( LöRüRL), Kunststofflager-Richtlinie ( KRL), bleiben unberührt.
3. Begriffe
3.1 Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
3.2 Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der, Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3.3 Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen.
3.5 Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Industriebaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse,. wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.
Als Geschosse werden nicht angerechnet:
3.6 Erdgeschossige Industriebauten
Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss nach Abschnitt 3.5, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen.
3.7 Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
3.8 Brandschutzklassen
Brandschutzklassen sind Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen.
3.9 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden:
(Stand: 08.04.2013)
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