Regelwerk

LBOVVO - Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren

- Baden-Württemberg -

Vom 13. November 1995
(GBl. 1995 S. 794; ...; 14.12.2004 S. 884; 21.11.2005 S. 688 05; 25.04.2007 S. 252; 27.01.2010 S. 10 10;::25.01.2012 S. 65)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren und im
Genehmigungsverfahren

§ 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren 10

(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:

  1. den Lageplan (§§ 4 und 5),
  2. die Bauzeichnungen (§ 6),
  3. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
  4. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
  5. die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),
  6. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.

(2) Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.

(3) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.

§ 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren 10

(1) In Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

  1. den Lageplan (§§ 4 und 5),
  2. die Bauzeichnungen (§ 6),
  3. die Baubeschreibung (§ 7),
  4. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
  5. die bautechnischen Nachweise (§ 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,
  6. ie Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters unter Beifügung seiner Unterschrift, soweit ein solcher bestellt wurde.

Die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.

(3) Die Baurechtsbehörde kann

  1. weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
  2. auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind,
  3. zulassen, daß über Absatz 1 Sätze 2 und 3 hinaus einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen Heftrand und die Größe von DIN a 4 haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein. Dies gilt nicht, wenn die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht werden.

(2) Hat die oberste Baurechtsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind der Bauantrag und die betreffenden Bauvorlagen unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen.

Zweiter Abschnitt
Inhalt und Verfasser einzelner Bauvorlagen

§ 4 Lageplan 10

(1) Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.

(2) Der zeichnerische Teil ist auf der Grundlage eines nach dem neuesten Stand gefertigten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Der Lageplanfertiger hat die Übereinstimmung des zeichnerischen Teils mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster und die vollständige Ergänzung nach Absatz 4 auf dem Lageplan zu bestätigen. Der zeichnerische Teil muß das zu bebauende Grundstück und dessen Nachbargrundstücke umfassen. Die Nachbargrundstücke sind nur insoweit aufzunehmen, als es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Für den zeichnerischen Teil ist der Maßstab 1: 500 zu verwenden. Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Der zeichnerische Teil des Lageplans muß folgende Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthalten:

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der Nachbargrundstücke einschließlich der Verkehrsflächen,
  3. die Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster.

(4) Über Absatz 3 hinaus sind im zeichnerischen Teil des Lageplans darzustellen:

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(Stand: 04.07.2012)

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