Regelwerk, Bau, Bauprodukte

LBOÜTVO - Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630;28.06.2005 S. 609 05)



§ 1 Anwendungsbereich

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBO überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle undmb
  6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.

Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25