Regelwerk, Bau, Bauprodukte |
LBOÜTVO - Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630;28.06.2005 S. 609 05)
§ 1 Anwendungsbereich
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBO überwacht werden:
Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2 Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25