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ÜZVO - Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Übereinstimmungszeichen*
- Baden-Württemberg -
Vom 26. Mai 1998
(GBl. 1998 S. 362)
Auf Grund von § 73 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
§ 1
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Abs. 4 LBO besteht aus dem Buchstaben »Ü« und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben »Ü« umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe »Ü« und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe »Ü« muß in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das U-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe »U« ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übereinstimmungszeichenverordnung vom 16. Februar 1996 (GBl. S. 257) außer Kraft.
* Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189
(Stand: 15.12.2011)
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