Regelwerk |
Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen Teil a (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Baden-Württemberg -
Vorn 14. Juni 2010
(GBl. Nr. 7 vom 28.07.2010 S. 222)
- Az.: 1-4461 .0/39 -
1 Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) hat den Teil a der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A), welcher die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen enthält, im Zuge der Reform des deutschen Vergaberechts
völlig überarbeitet und eine Neufassung mit der geänderten Bezeichnung »Vergabe- und Vertragsordnung, für Leistungen - Teil A (VOL/A)« als Ausgabe 2009 beschlossen.
Die Ausgabe 9009 der VOL/A wurde im Bundesanzeiger Nr.196 a vom 29. Dezember 2009 (ber. BAnz. Nr.32 vom 26. Februar 2010, S.755) veröffentlicht und ist bei der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. erhältlich. Ihr Wortlaut wird als Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.
Die im Teil B der VOL geregelten »Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)« gelten weiterhin in der Fassung 2003. Die Fassung 2003 der VOL/B wurde im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23. September 2003 veröffentlicht. Ihr Wortlaut ist als Anlage 2 beigefügt.
Zur Umsetzung der europäischen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen wurden durch den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. BGBl. I 2009, S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) und die Vergabeverordnung ( VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), bundesrechtliche Vorgaben geschaffen, aus denen insbesondere hervorgeht, in welchem Umfang eine Verpflichtung bestimmter Auftraggeber zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/a besteht.
Darüber hinaus haben Empfänger von Zuwendungen des Landes von mehr als 25.000 Euro die Bestimmungen der VOL zu beachten, soweit sie entsprechende Aufträge vergeben; Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach Maßgabe der Anlagen zu den VV zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
2 Die VOL ist von allen Behörden und Betrieben des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO zu beachten haben, anzuwenden.
Den kommunalen Auftraggebern, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet, ist die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A und der VOL/B in der Nummer 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ( VergabeVwV) vom 20. November 2008 (GABl. S. 366), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83), empfohlen, soweit sich aus den in Nummer 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Änderung der Nummer 2.3.1 der VergabeVwV durch diese Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen (vgl. Nr. 7 Buchstabe c).
Nach Maßgabe von § 22 Absatz 6 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) - für den Kommunalbereich nach Maßgabe von § 106b der Gemeindeordnung - sind juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie bestimmenden Einfluss nehmen können, die Anwendung der VOL zu empfehlen.
Die bis 31. Dezember 2010 geltende Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA) vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83) bleibt unberührt. Bei der dort in Nummer 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung nach Erteilung des Auftrags ist die fünfte Angabe (Name des beauftragten Unternehmens) aus Datenschutzgründen in folgender Fassung anzuwenden:
»Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren.«
3 Abschnitt 2 der VOL/a gilt nach § 4 VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie für die Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, ab dem in § 2 VgV festgelegten Schwellenwert (für den Landes- und Kommunalbereich grundsätzlich 193.000 Euro ohne Umsatzsteuer). Die Berechnungsmethode ist in § 3 VgV festgelegt.
Die Pflicht zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/a gilt grundsätzlich nicht für die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen. Hierfür ist nach § 5 VgV die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) anzuwenden; abweichend hiervon sind eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen nach der VOL/a zu vergeben. Die VOF wurde parallel zur VOL ebenfalls überarbeitet und als Ausgabe 2009 im Bundesanzeiger Nr.185 a vom 8. Dezember 2009 veröffentlicht; sie wird als Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.
4 Die Pflicht zur Anwendung der VgV, des Abschnitts 2 der
(Stand: 22.12.2011)
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