Regelwerk Bau-und Planungsrecht EU  

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Bremen -

Vom 16. Dezember 2011
(BremABl. Nr. 4 vom 13.01.2011 S. 24)


Aufgrund § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) gibt der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bekannt:

1. Bestimmung der Stellen für Fachgutachten nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 BremPPV

Personen, die als Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach § 21 BremPPV den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:

  1. Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach § 21 BremPPV,
  2. Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr - Fachausschuss für "Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik" -, Kappelbergstraße 1, 71322 Waiblingen für die Fachrichtungen
  3. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes - Fachgremium "Elektrotechnik" -, Franz-Josef - Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtungen

2. Preisindexzahl (Rohbauwert) nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Januar 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 114,13.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Gültigkeiten: ab 01.01.2011; 01.10.2011

Preisindexzahl 114,13
gültig ab 1. Januar 2011

. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte
in Euro / m3
1. Wohngebäude 108,-
2. Wochenendhäuser 95,-
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 146,-
4. Schulen 138,-
5. Kindertageseinrichtungen 123,-
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 123,-
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 144,-
8. Krankenhäuser 161,-
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 123,-
10. Hallenbäder 134,-
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1 52,-
sonstige Bauart 45,-
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer1 45,-
sonstige Bauart 37,-
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1 37,-
sonstige Bauart 29,-
12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 82,-
13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 73,-
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 111,-
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 96,-
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 80,-
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 96,-
18. Tiefgaragen 148,-
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 39,-
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 29,-
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17,-
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet

3. Stundensatz nach § 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 beträgt seit 1. März 2010 5.291,95 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 90,00 Euro.


Preisindexzahl 115,23
gültig ab 1. Oktober 2011

. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte
in Euro / m3
1. Wohngebäude 109,-
2. Wochenendhäuser 96,-
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 147,-
4. Schulen 139,-
5. Kindertageseinrichtungen 124,-
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 124,-
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 145,-
8. Krankenhäuser 162,-
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 124,-
10. Hallenbäder 135,-
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1 53,-
sonstige Bauart 45,-
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer1 45,-
sonstige Bauart 37,-
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1 37,-
sonstige Bauart 29,-
12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 83,-
13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 74,-
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt2 112,-
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt2 97,-
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 81,-
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 97,-
18. Tiefgaragen 150,-
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 39,-
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 29,-
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
2) Übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

3. Stundensatz nach § 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 beträgt ab 01. Oktober 2011 5.371,33 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 92,00 Euro.

ENDE