Regelwerk Bau- und Planungsrecht

GVSVO - Gefahrenverhütungsschauverordnung
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau *

- Hessen -

Vom 28. Januar 2011
(GVBl. I Nr. 3 vom 02.03.2011 S. 140)
Gl.-Nr.: 312-22



Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) wird verordnet:

§ 1 Objekte der Gefahrenverhütungsschau

(1) Die in der Anlage aufgeführten Objekte unterliegen der Gefahrenverhütungsschau nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

(2) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 1 zu erfassen und hier über eine Objektliste zu führen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind

  1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,
  2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
  3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.

(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt.

§ 3 Durchführung

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

(2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.

(4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten.

(5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 4 Beteiligung anderer Stellen

(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen.

(2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium sind über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 genannten Behörden sind frühzeitig, mindestens jedoch zwanzig Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau, vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen hin an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr

(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

(2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.

§ 6 Prüfungszeitraum

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maßebrand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 be kannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.


*) GVBl. II 312-22

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  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

1. Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46)

  1. Hochhäuser 1 nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO,
  2. Verkaufsstätten 2, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m2 Brutto-Grundfläche haben,
  3. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Brutto-Grundfläche,
  4. Versammlungsstätten 3 nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO,
  5. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten,

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(Stand: 28.03.2012)

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