Regelwerk, Bau |
IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
- Hessen -
Vom 15. Juli 1970
(GVBl. I S. 407; ...; 12.06.2001 S. 268; 02.03.2005 S. 134; 17.10.2005 S. 674; 24.05.2006 S. 318; 15.11.2007 S. 784 07; 18.06.2009 S. 171 09; 14.12.2009 S. 666 09a;::15.12.2009 S. 716 09b)
Gl.-Nr.: GVBl. II 50-10
Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1) , dazu berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprache zu führen, bleibt unberührt.
(2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5) Wird über die beantragte Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 2a weggefallen
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.
Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 bis 4 ist die Ingenieurkammer Hessen für Personen, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führen oder führen wollen,
(Stand: 07.02.2012)
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