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HVGGAusfVO - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
- Hessen -
Vom 16. Januar 2008
(GVBl. 2008 S. 17; 06.09.2010 S. 299 10;::05.12.2011 S. 766 11)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:
§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude 10 11
(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) mit Ausnahme von
Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:
§ 2 Gebäudeeinmessungsverfahren
Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.
§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation 10
(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.
(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:
§ 4 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation 10
Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12, 2009 Nr. L 328 S. 83) nach folgendem Zeitplan durch Metadaten:
§ 5 Bereitstellung harmonisierter Geodaten 11
(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 31 S. 13), bereit:
(Stand: 07.02.2012)
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