Regelwerk

HVGGAusfVO - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
- Hessen -

Vom 16. Januar 2008
(GVBl. 2008 S. 17; 06.09.2010 S. 299 10;::05.12.2011 S. 766 11)



Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude 10 11

(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) mit Ausnahme von

  1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,
  2. der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,
  3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
  4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,
  5. Windenergieanlagen.

Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:

  1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,
  2. massive Garagengebäude,
  3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,
  4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), mehr als 10.000 Euro beträgt.

§ 2 Gebäudeeinmessungsverfahren

Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation 10

(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.

(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:

  1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal,
  2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und
  3. Erarbeitung von Konzepten für Kosten, Entgelte und Lizenzierungen mit dem Ziel eines fachübergreifend harmonisierten Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten.

§ 4 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation 10

Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12, 2009 Nr. L 328 S. 83) nach folgendem Zeitplan durch Metadaten:

  1. Geodaten, die die in den Anlagen 1 und 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2010 und
  2. Geodaten, die die in der Anlage 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2013.

§ 5 Bereitstellung harmonisierter Geodaten 11

(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 31 S. 13), bereit:

  1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und
  2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten der diese Daten betreffenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7

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