Regelwerk |
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure *
- Hessen -
Vom 1. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2011 S. 11)
Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) wird verordnet:
(1) Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die örtliche Vermessungsarbeiten ausführen, müssen
Satz 1 gilt nicht für Personen, die die Fachkräfte nach Satz 1 bei der Ausführung örtlicher Vermessungsarbeiten unterstützen.
(2) Die Anzahl der von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzten Fachkräfte nach Abs. 1 Satz 1 ist auf fünf begrenzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
*) GVBl. II 363-37
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ENDE |
(Stand: 07.02.2012)
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