Regelwerk

Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

Vom 5. Mai 1988
(Amtl. Anz. 1988 S. 937; 23.01.2001 S. 425; 26.10.2010 S. 2129;::13.09.2011 S. 2045)



Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.

(3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.

II

Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171b Absatz 1 und § 171e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.

III

(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit

  1. der verbindlichen Bauleitplanung nach § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, §§ 4 bis 4b, § 11 bis 13 hinsichtlich der von den Bezirken zu beschließenden Pläne; Verträge nach §§ 11 und 12 erfassen Kosten der Erschließung nur, soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
  2. der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung nach § 42 Absatz 10,
  3. der Bodenordnung nach § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 für Besitzeinweisungen im Umlegungsverfahren,
  4. Erschließungsverträgen nach § 124, soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
  5. der Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung nach § 135a Absatz 2 betreffend die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen sowie der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen, sofern diese sich im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes befinden oder das Bezirksamt die Bereitstellung von Flächen koordiniert, die sich im Verwaltungsvermögen anderer Behörden befinden,
  6. städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach § 137, § 141 Absatz 1, § 143 Absatz 2, § 149, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 3, § 163 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 144 Absätze 1 bis 3, § 145 Absatz 1, § 148 Absatz 1 und § 150 Absatz 1,
  7. städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach § 171 Absatz 2,
  8. Stadtumbaumaßnahmen nach § 171b Absatz 2, § 171c und § 171d Absatz 3,
  9. Maßnahmen der sozialen Stadt nach § 171e Absätze 4 und 5,
  10. Erhaltungsverordnungen und städtebauliche Gebote nach § 172 Absatz 5 Satz 2 und §§ 174 bis 179, ausgenommen davon § 176 Absatz 4 und § 179 Absatz 3

obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,

den Bezirksämtern.

(2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15 Absatz 1 BauGB und zuständig für die Durchführung der §§ 30 bis 36 sowie des § 173 BauGB; Abschnitt IV bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418).

(3) Die Bezirksämter sind ferner zuständig für die Entgegennahme von Beanstandungen nach § 215 Absatz 1 BauGB, soweit diese Bebauungspläne betreffen.

IV

Die Aufgaben der Gemeinde nach § 177 Absatz 4 Sätze 2 und 4 BauGB nimmt wahr, sofern nicht Kulturdenkmäler oder überwiegend gewerblich genutzte Gebäude betroffen sind,

die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

V

(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit

  1. der Sicherung der Bauleitplanung nach § 24, § 25 Absatz 2 und § 28 Absätze 1 bis 5,
  2. der Entschädigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1, § 28

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(Stand: 27.09.2011)

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