Regelwerk |
Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
Vom 5. Mai 1988
(Amtl. Anz. 1988 S. 937; 23.01.2001 S. 425; 26.10.2010 S. 2129;::13.09.2011 S. 2045)
Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.
(3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.
II
Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171b Absatz 1 und § 171e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.
III
(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit
obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,
den Bezirksämtern.
(2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15 Absatz 1 BauGB und zuständig für die Durchführung der §§ 30 bis 36 sowie des § 173 BauGB; Abschnitt IV bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418).
(3) Die Bezirksämter sind ferner zuständig für die Entgegennahme von Beanstandungen nach § 215 Absatz 1 BauGB, soweit diese Bebauungspläne betreffen.
IV
Die Aufgaben der Gemeinde nach § 177 Absatz 4 Sätze 2 und 4 BauGB nimmt wahr, sofern nicht Kulturdenkmäler oder überwiegend gewerblich genutzte Gebäude betroffen sind,
die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.
V
(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit
(Stand: 27.09.2011)
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