Regelwerk

Richtlinie für die Förderung von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen
aus Ausgleichsbeträgen nach § 49 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung

- Hamburg -

Vom Januar 2010
(Amtl. Anz. Nr. 18 vom 05.03.2010 S. 357)



1. Zielsetzung, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, gewährt Zuwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 49 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) für das Herstellen von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen.

Ziel der Förderung ist der Bau von 2;usätzlichen Stellplätzen in Quartieren mit Stellplatzdefiziten, um zur Verbesserung der Stellplatzsituation beizutragen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren.

Mit dem Zuschuss sollen die unrentierlichen Baukosten von zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen abgedeckt werden. Der Zuschussbetrag wird ausschließlich mit der Maßgabe gewährt, dass die zusätzlichen Stellplätze lediglich für das Abstellen von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, nicht aber für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Die mit Mitteln dieses Zuschusses geschaffenen Stellplätze dürfen nicht zur Erfüllung der eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder der eines Dritten zur Schaffung von notwendigen Stellplätzen im Sinne des § 48 Absatz 1 HBauO eingesetzt werden.

Grundlagen für die Bewilligung der Zuwendung sind die Hamburgische Bauordnung ( HBauO) 1, das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz ( HmbVwVfG), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sowie diese Richtlinie.

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers (nachstehend Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger genannt, auch wenn sich der Text auf die Antragsphase bezieht) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Bei den Empfängerinnen/Empfängern der Zuwendung kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, die auf ihrer Liegenschaft oder auf einer Liegenschaft der Freien und Hansestadt Hamburg zusätzliche Stellplätze in privaten Stellplatzanlagen herstellen und dauerhaft vermieten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden nur für Projekte gewährt, die nach Prüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Verkehr und Straßenwesen - nach Lage und Ausmaß geeignet sind, den in Ziffer 1 genannten verkehrlichen Zielsetzungen zu entsprechen.

Es gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Förderung von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen:

3.1 Ordnungsgemäße Geschäftsführung

Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. Die Empfängerinnen oder Empfänger müssen auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung 2 der Anlagen bieten. Auskünfte zur Überprüfung dieser Voraussetzung sind mit dem Antrag schriftlich zu geben.

Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist nicht möglich.

3.2 Beginn des Vorhabens

Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Das Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Der Erwerb eines Grundstücks und die Erteilung eines Auftrages zur Planung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn der Baubeginn durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.

Im Zusammenhang mit den oben genannten Aufträgen zur Planung oder zur Bodenuntersuchung wird den Zuwendungsempfängern empfohlen, bei der Abfassung von Verträgen mit freiberuflich Tätigen die entsprechenden Vertragsmuster der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu verwenden und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen AVB des Bauhandbuches VV-Bau II Anlage 1 als Bestandteil der Verträge zu vereinbaren.

3.3 Subsidiaritätsprinzip/Öffentliches Interesse

Zuwendungen an private Unternehmen dürfen nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Ein erhebliches Interesse am Bau von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen ist dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Bau von zusätzlichen Stellplätzen zu einer Verbesserung der Stellplatzsituation in Quartieren mit Stellplatzdefiziten führt und der Parkplatzsuchverkehr dort reduziert werden kann.

3.4 Baugenehmigung

Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer Baugenehmigung für das Vorhaben. Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes.

3.5 Ausschreibung/Vergabe

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(Stand: 26.10.2011)

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