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BauGebO - Baugebührenordnung
- Hamburg -
Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 02.06.2006 S. 261; 05.12.2006 S.588; 06.07.2007 S. 192 07; 25.09.2007 S. 349; 02.12.2008 S. 409; 17.02.2009 S. 43 09; 15.12.2009 S. 453 09a; 14.12.2010 S. 667;::13.12.2011 S. 524)
Gl.-Nr.: 202-1-55
Auf Grund von §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), sowie § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach
in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren 'sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 2 Satz 1 HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren nach dem Grundwassergebührengesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519).
(1) Die Mindestgebühr beträgt 26 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 26 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt. werden.
§ 3 Maßgebliche Kosten
(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.
(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 (Amtl. Anz. 1988 S. 2209). Die Anrechnungswerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn- und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.
(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige. bauliche Anlage und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.
(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln.
(5) Die oder der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten schätzen, wenn die oder der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind.
(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.
§ 4 Gebühren für die Prüfung hautechnischer Nachweise
(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3
(Stand: 30.03.2012)
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