Regelwerk

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 24.12.2010 S. 653)
(Gl.-Nr.: 202-1-42)



Auf Grund der §§ 2, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Vorauszahlungen

Die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu entrichten, soweit dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 3 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

(1) Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde

1. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 33,- Euro,
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 26,- Euro,
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 20,- Euro

erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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  Anlage
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Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes ( DSchG) vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung 13
2 Schriftliche Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste eingetragenen Objekts nach Zeitaufwand
3 Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung und § 82i der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2710), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebühr ist gemäß § 2 vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten.

nach Zeitaufwand
4 Löschung von Eintragungen in die Denkmalliste (§ 7 DSchG) nach Zeitaufwand
5 Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 bis 12 DSchG) nach Zeitaufwand
6 Verfügungen zur denkmalgerechten Erhaltung und Verwendung von Denkmälern (§ 14 Absätze 1 und 3 DSchG) nach Zeitaufwand
7 Genehmigungen für Ausgrabungen (§ 15 DSchG) nach Zeitaufwand
8 Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten (§ 17 DSchG) nach Zeitaufwand
9 Enteignungen (§ 20 DSchG) nach Zeitaufwand
10 Anordnungen zur Behebung von Beeinträchtigungen (§ 29 DSchG) nach Zeitaufwand
11 Unterschutzstellung sowie vorläufige Unterschutzstellung (§§ 6, 26 DSchG) gebührenfrei
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ENDE

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(Stand: 15.12.2011)

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