umwelt-online: Hamburgisches Wegegesetz (1)
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HWG - Hamburgisches Wegegesetz
- Hamburg -
Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83; ...; 26.06.1989 S. 117, 130; 09.03.1994 S. 79, 83; 20.07.1994 S. 221, 230; 20.12.1994 S. 435, 440; 11.04.1995 S. 85; 04.03.1997 S. 35; 16.11.1999 S. 256, 259; 18.07.2001 S. 251, 254; 17.12.2002 S. 347, 352; 29.06.2005 S. 256; 21.11.2006 S. 562 06; 14.12.2007/2008 S. 8; 27.01.2009 S. 16 09; 15.12.2009 S. 444 09a;::15.02.2011 S. 73 11)
Gl.-Nr.: 2170-6
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Wege im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Für die Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 19. April 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 855) in der jeweils geltenden Fassung keine Regelung trifft.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dieses Gesetz oder einzelne seiner Vorschriften auf bestimmte Wege, die zu einer öffentlichen Grün- oder Erholungsanlage gehören, neben dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132), anzuwenden sind.
§ 2 Öffentliche Wege
(1) Öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.
(2) Zu den öffentlichen Wegen gehören:
Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen gehören zum Wegekörper lediglich der Wegeunterbau und die Wegedecke.
§ 3 Anliegerinnen und Anlieger
(1) Anliegerinnen und Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen.
(2) Ist ein Grundstück von dem öffentlichen Weg durch Wasserläufe, Gräben, Böschungen, Gleisanlagen oder ähnliche nicht zum Weg gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit dem Weg durch eine geeignete Anlage (Brücke, Überfahrt oder dergleichen) hergestellt oder zulässig ist.
(3) Für öffentliche Wege auf oder an Deichen sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer eines auf dem Deich errichteten Gebäudes für die mit seinem Anwesen genutzte Deichstrecke als Anliegerinnen und Anlieger gelten.
(1) Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen einschließlich der in § 2 Absatz 2 genannten Gegenstände im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ausnahmsweise, insbesondere bei über- oder unterbauten, für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeflächen, vom Erwerb der Grundflächen absehen und auf die Begründung öffentlichen Eigentums verzichten. Das öffentliche Eigentum am Weg steht, soweit es sich auf öffentliche Abwasseranlagen bezieht, die keine baulichen Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 sind, der Hamburger Stadtentwässerung zu. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung.
(2) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zum Öffentlichen Weg gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Endet die Zugehörigkeit zum öffentlichen Weg, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg wieder Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts.
(3) Werden Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 2 getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder derjenigen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.
(4) Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche in Ausübung einer Befugnis nach dem Fuenften Teil dieses Gesetzes hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteile dieser Grundfläche. Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig die etwaige Eigenschaft als Bestandteil des Wegegrundes.
(5) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuschneiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.
§ 5 Haftung
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Wege zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflicht im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt.
(Stand: 10.02.2013)
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