Regelwerk, Bau,


BauÜVO - Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 176)
Gl.-Nr.: 213.43



Aufgrund von § 84 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15). Dies schließt die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 des Bauproduktengesetzes ein.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes. Das Tätigwerden ist der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

ENDE

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