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ÜTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 169)
Gl.-Nr.: 213.39



Aufgrund von § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa S. 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Überwachungsbedürftige Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Sicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und Einpressen in Spannkanäle und
  6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2 Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle

Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34