Regelwerk, Bau, zurück |
ÜTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 169)
Gl.-Nr.: 213.39
Aufgrund von § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa S. 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Überwachungsbedürftige Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2 Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
________________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34