Regelwerk

Öffentliche Bekanntmachung von Vordrucken gemäß § 1 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juli 2008
(MBl. Nr. 28 vom 15.08.2008 S. 499)



  1. Die nachstehenden Vordrucke werden gemäß § 1 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 8.6.2006 (GVBl. LSa S. 351) zur Verwendung in bauaufsichtlichen Verfahren öffentlich bekannt gemacht:
    1. Vordruck Nr. 240.001: Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 3 BauVorlVO, § 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
    2. Vordruck Nr. 240.002: Baubeschreibung gemäß § 13 BauVorlVO
    3. Vordruck Nr. 240.003: Baubeschreibung für Werbeanlagen gemäß § 5 Abs. 3 BauVorlVO
    4. Vordruck Nr. 240.004: Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung gemäß § 7 BauVorlVO, § 66 BauO LSA
    5. Vordruck Nr. 240.005: Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 4 BauVorlVO, § 61 BauO LSA
    6. Vordruck Nr. 240.006: Benennung eines Bauleiters/ Fachbauleiters gemäß §§ 52, 55 BauO LSA
    7. Vordruck Nr. 240.007: Mitteilung über den Baubeginn gemäß § 71 Abs. 8 BauO LSA
    8. Vordruck Nr. 240.008: Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Abs. 2 BauO LSA
    9. Vordruck Nr. 240.009: Erklärung zum Kriterienkatalog gemäß § 3 Nr. 4 BauVorlVO, § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA
    10. Vordruck Nr. 240.010: Erklärung einer Baulast gemäß § 82 BauO LSA
    11. Vordruck Nr. 240.011: Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 6 BauVorlVO, § 60 Abs. 3 BauO LSA
    12. Vordruck Nr. 240.012: Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges gemäß § 3 Nr. 4 BauVorlVO, § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA
    13. Vordruck Nr. 240.013: Antrag auf Vorbescheid § 8 BauVorlVO, § 74 BauO LSA
    14. Vordruck Nr. 240.014: Betriebsbeschreibung gemäß § 13 BauVorlVO
    15. Vordruck Nr. 240.015: Verpflichtungserklärung gemäß § 33 Baugesetzbuch
  2. Die Vordrucke sind über das Landesportal (www.mly. sachsenanhalt.de) abrufbar und können elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt sowie gespeichert werden. Der Vordruck Nr. 240.010 ist in Verbindung mit Vordruck Nr. 240.012 zu verwenden und einzureichen. Er ersetzt die Anlage zu Nr. 1 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 11.9.2006 (MBl. LSa S. 641, 645).
  3. Neben den oben genannten Vordrucken dürfen auch andere Vordrucke aus vorhandenen Beständen bis zum 31.12.2008 aufgebraucht und verwendet werden. Die Bekanntmachung vom 25.10.2006 (MBl. LSa S. 688) ist gegenstandslos.

Anlage zum Bauantrag

Hinweise zur Anwendung des Kriterienkatalogs
65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung)

1. Allgemeine Hinweise

Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauQ LSA) vom 20.12.2005 (GVBl. LSa S. 769) ist bei den dort unter den Buchstaben a bis c genannten Anlagen der Standsicherheitsnachweis von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, wenn sich aus einem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt.

Soweit eine Prüfung der Standsicherheit erforderlich ist, erstreckt sich diese auf die gesamte Tragkonstruktion, auch wenn nur Teile davon dem Kriterienkatalog nicht entsprechen.

Der vom Tragwerksplaner oder von der Tragwerksplanerin zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVarIVO) vom 8.6.2006 (GVBl. LSa S. 351) geregelt. Für die Erklärung des Tragwerksplaners/der Tragwerksplanerin ist das Muster der Anlage zu verwenden; das Muster der Anlage wird hiermit gemäß § 1 Abs. 3 BauVorlVO öffentlich bekannt gemacht.

Der ordnungsgemäßen Anwendung des Kriterienkataloges kommt außerordentliche Bedeutung zu. Wer als Tragwerksplaner/Tragwerksplanerin wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, die Kriterien zu interpretieren und auf das jeweilige Bauvorhaben sachgerecht anzuwenden. Die Erläuterungen sind zudem nur beispielhaft.

Die Erläuterungen gelten für die in § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c BauO LSa genannten Anlagen.

2. Erläuterungen zu den Kriterien

2.1 Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden) oder in Hanglage bei Ausbildung einer Gleitschicht.

"Eindeutig" sind die Baugrundverhältnisse, wenn im betreffenden Baufeld zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse vorhanden sind und die Beurteilung der Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen erfolgen kann.

Die Beurteilung, ob eindeutige Baugrundverhältnisse vorliegen oder nicht, obliegt dem Tragwerksplaner oder der Tragwerksplanerin. Dazu muss er oder sie Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes vornehmen.

Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.B. nach Nachbarbauvorhaben), können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden.

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(Stand: 15.12.2011)

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