Regelwerk |
Öffentliche Bekanntmachung von Vordrucken gemäß § 1 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Juli 2008
(MBl. Nr. 28 vom 15.08.2008 S. 499)
Hinweise zur Anwendung des Kriterienkatalogs
(§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung)
1. Allgemeine Hinweise
Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauQ LSA) vom 20.12.2005 (GVBl. LSa S. 769) ist bei den dort unter den Buchstaben a bis c genannten Anlagen der Standsicherheitsnachweis von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, wenn sich aus einem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt.
Soweit eine Prüfung der Standsicherheit erforderlich ist, erstreckt sich diese auf die gesamte Tragkonstruktion, auch wenn nur Teile davon dem Kriterienkatalog nicht entsprechen.
Der vom Tragwerksplaner oder von der Tragwerksplanerin zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVarIVO) vom 8.6.2006 (GVBl. LSa S. 351) geregelt. Für die Erklärung des Tragwerksplaners/der Tragwerksplanerin ist das Muster der Anlage zu verwenden; das Muster der Anlage wird hiermit gemäß § 1 Abs. 3 BauVorlVO öffentlich bekannt gemacht.
Der ordnungsgemäßen Anwendung des Kriterienkataloges kommt außerordentliche Bedeutung zu. Wer als Tragwerksplaner/Tragwerksplanerin wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, die Kriterien zu interpretieren und auf das jeweilige Bauvorhaben sachgerecht anzuwenden. Die Erläuterungen sind zudem nur beispielhaft.
Die Erläuterungen gelten für die in § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c BauO LSa genannten Anlagen.
2. Erläuterungen zu den Kriterien
2.1 Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden) oder in Hanglage bei Ausbildung einer Gleitschicht.
"Eindeutig" sind die Baugrundverhältnisse, wenn im betreffenden Baufeld zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse vorhanden sind und die Beurteilung der Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen erfolgen kann.
Die Beurteilung, ob eindeutige Baugrundverhältnisse vorliegen oder nicht, obliegt dem Tragwerksplaner oder der Tragwerksplanerin. Dazu muss er oder sie Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes vornehmen.
Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.B. nach Nachbarbauvorhaben), können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden.
(Stand: 15.12.2011)
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