Regelwerk  

Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung und der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 29 Absatz 5 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Juli 2011
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 15.08.2011 S. 482)
Gl. Nr. 2013 - 5


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Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
- VIII 340 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 5

  1. Die Indexzahl, mit der nach

    und

    ab dem 1. September 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt: 1,157.

    Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden

    in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle bekannt gegeben.

  2. Der Stundensatz nach § 29 Absatz 5 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung beträgt je angefangene halbe Stunde 40 Euro.
  3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung und der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 29 Absatz 5 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung vom 6. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 541) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ab dem 1. September 2011  Anlage

  

Nummer Gebäudeart anrechenbare
Bauwerte in
Euro je
Kubikmeter (m3)
1. Wohngebäude 110
2. Wochenendhäuser 96
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 148
4. Schulen 140
5. Kindertageseinrichtungen 125
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 125
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 146
8. Krankenhäuser 163
9 Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den
Nummern 11 und 12, Theater, Kinos
125
10. Hallenbäder 135
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3
Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 53
sonstige Bauart 45
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer1 45
sonstige Bauart 37
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 37
sonstige Bauart 29
12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 83
13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 74
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 112
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 81
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 97
18. Tiefgaragen 150
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 39
20. Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 29
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um zehn Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 44 Euro je Quadratmeter hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Neb20.1ecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.

ENDE