Regelwerk |
Technische Baubestimmungen
DIN 18.807-6, -8 und -9 "Trapezprofile im Hochbau"
Vom 11. September 2007
(MBl. Nr. 4 vom 30.01.2008 S. 130)
- 503.2-24.012/0-1 - VORIS 21.072 -
1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.2.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.7.2007 (Nds. GVBl. S. 324), werden die als Anlagen abgedruckten Normen DIN 18.807: "Trapezprofile im Hochbau">
als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht.
2. Bei der Anwendung der DIN 18.807 Teile 6, 8 und 9 ist Folgendes zu beachten:
Zu DIN 18.807-6:1995-09, DIN 18.807-8:1995:09 und DIN 18.807-9:1998-06:
Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18.807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang a von DIN 18.807-9 entspricht (siehe Bild). DIN 18.807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18.807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Weltprofilen sind nach DIN 18.807-2 oder DIN 18.807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.
Bild
3. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.5.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
4. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission Nr. 2006/190/EG vom 1.3.2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 47), für diesen Zweck zugelassen worden sind.
5. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
6. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlages. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
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(Stand: 26.04.2012)
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