Regelwerk, Bau

Richtlinie zur Durchführung des § 22 des NiedersächsischenDenkmalschutzgesetzes
(Beauftragte für die Denkmalpflege)

- Niedersachsen -

Vom 08. Februar 2006
(MBl. Nr. 8 vom 01.03.2006 S. 133)



§ 22 des NiedersächsischenDenkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds. GVBl. S. 415), sieht Beauftragtefür die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Beauftragte für diearchäologische Denkmalpflege vor. Die Beauftragten sind ehrenamtlichtätig; hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Aufgaben und ihrer Arbeitsweise wird die nachstehende Richtlinie erlassen.

1 Bestellung

1.1 Es sollen nur solche Persönlichkeiten zu Beauftragtenbestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Ortskenntnis inder Lage sind, die in Nummer 2 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen.Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Beauftragten ihre Tätigkeitneutral und ausschließlich den Zielen des Gesetzes dienend ausüben können.

1.2 Die Beauftragten können sowohl für das ganzeGebiet oder für einen Teil des Gebiets einer unteren Denkmalschutzbehörde bestellt werden.

1.3 Die Beauftragten werden gemäß § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzesvon der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamtfür Denkmalpflege bestellt. Sie erhalten ein Bestellungsschreiben der unteren Denkmalschutzbehörde.

1.4 Die Bestellung wird für einen Zeitraum von vierJahren ausgesprochen. Sie steht unter dem Vorbehalt des federzeitigen Widerrufs. Wiederbestellung ist möglich.

1.5 Mit der Bestellung erhalten die Beauftragten eineKopie der Richtlinie ausgehändigt. Sie erklären sich mit den darin übertragenen Aufgaben schriftlich einverstanden.

1.6 Die Beauftragten erhalten mit der Bestellung einenAusweis, der sie legitimiert, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fürdie Denkmalbehörden beratend und unterstützend tätig zu sein (Anlage).

2 Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten

2.1 Die Beauftragten haben beratende Funktion und sind ehrenamtlich tätig.

2.2 Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeitan die Weisungen der Denkmalschutzbehörden gebunden; sie wirken in allenFachfragen auch mit dem Landesamt für Denkmalpflege zusammen. Es istzu unterscheiden zwischen den Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und für die archäologische Denkmalpflege.

2.3 Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege:

2.3.1 Benachrichtigung der unterenDenkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines Bau- oderKunstdenkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstigeMaßnahmen, die eine Gefährdung eines Bau- oder Kunstdenkmals zur Folge haben können,

2.3.2 Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes,sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen der akuten Gefährdung eines Baudenkmals,

2.3.3 Unterstützung aller Maßnahmen derDenkmalbehörden, insbesondere bei der Beratung von Denkmaleigentümernoder Denkmalbesitzern, bei Maßnahmen zur Erfassung, Erforschung und Erhaltung von Baudenkmalen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit,

2.3.4 Zusammenwirken mit Institutionen, Verbändenund Personen, die mit Bau- und Kunstdenkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,

2.3.5 Information der Öffentlichkeit überDenkmalschutz und Denkmalpflege, insbesondere im Zusammenwirken mit regionalenInstitutionen und Organisationen, die die Erhaltung von Kulturdenkmalen zum Ziele haben,

2.3.6 Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.

2.4 Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege:

2.4.1 Benachrichtigung der unterenDenkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung einesarchäologischen Denkmals bekannt wird, sowie Hinweis auf Planungen odersonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines archäologischenDenkmals zur Folge haben können, Überprüfung und Registrierungarchäologischer Denkmale und Fundstellen im Gelände und Dokumentation der Ergebnisse,

2.4.2 Beobachtung von Erdaufschlüssen, die archäologische Ergebnisse und Funde erwarten lassen,

2.4.3 Mitwirkung bei der Durchführung desNiedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des § 14 Abs. 1 und 3 (Bodenfunde), des § 15 (vorübergehende Überlassung vonBodenfunden) sowie bei der Durchführung von Rettungsgrabungen im Auftrage einer Denkmalbehörde,

2.4.4 Unterstützung aller Maßnahmen derDenkmalbehörden durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, durch Ausstellungen und Vorträge,

2.4.5 Zusammenwirken mit Institutionen, Verbändenund Personen, die mit archäologischer Denkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,

2.4.6 Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.

3 Entschädigung

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Verordnung überdie Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- undKunstdenkmalpflege und der Beauftragen für die archäologischeDenkmalpflege vom 22.8.1979 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durchVerordnung vom 17.11.2005 (Nds. GVBl. S. 362), geregelt. Zuständig fürdie Durchführung dieser Verordnung und die Bewirtschaftung der Mittel ist das Landesamt für Denkmalpflege.

4 Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft.

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Auszug aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz  Anlage

 

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(Stand: 15.12.2011)

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