Regelwerk

NROG - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 18. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 26.07.2012 S. 252 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 23100



Archivfassungen: 2001, 2007

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz ( ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Landesplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
  2. Regionalplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
  3. Landes-Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
  4. Regionales Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weitere Grundsätze der Raumordnung:

  1. Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.
  2. Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.
  3. Die Siedlungs- und Freiraumstruktur soll so entwickelt werden, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird.
  4. Das Küstenmeer, die Inseln und der Küstenraum (Küstenzone) sollen durch ein integriertes Küstenzonenmanagement entwickelt werden, bei dem eine intensive Zusammenarbeit der Träger öffentlicher Belange, die Einbeziehung der Betroffenen und eine grenzüberschreitende integrierte Planung sowie die nachhaltige Entwicklung ökologischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Belange sichergestellt wird. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fischerei sollen gesichert werden.
  5. Die Standortattraktivität soll in allen Landesteilen durch Anpassung und Modernisierung in den Grundstrukturen der Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote gesichert und ausgebaut werden. Die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung dieser Strukturen soll in der Regel auf die zentralen Siedlungsgebiete in den Gemeinden ausgerichtet werden. Dadurch sollen leistungsfähige Zentrale Orte gesichert und entwickelt und die Voraussetzungen für ein ausgeglichenes, abgestuftes und tragfähiges Netz der städtischen und gemeindlichen Grundstrukturen geschaffen werden. Dabei sind die regionalen Besonderheiten und die Vielfalt in den Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, die Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Freizeiteinrichtungen sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden.

Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.

(2) Der Entwurf des Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 ROG) werden frühzeitig übersandt

  1. in Bezug auf alle Raumordnungspläne
    1. den Landkreisen und kreisfreien Städten, die nicht Träger der Regionalplanung sind,
    2. den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
    3. den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG,
    4. den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ( UmwRG) vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
    5. den benachbarten Ländern und
    6. den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG,
  2. in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm zusätzlich außer den kommunalen Spitzenverbänden auch den Trägern der Regionalplanung und
  3. in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm außerdem
    1. den benachbarten Trägern der Regionalplanung und
    2. den öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,

wenn sie von den Planungen betroffen sein können. Verbänden und Vereinigungen sollen die in Satz 1 genannten Unterlagen übersandt werden, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist. Anstelle einer Übersendung können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen zu übersenden. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Form kann nur gewählt werden, soweit hierfür ein Zugang eröffnet ist.

(3) Die Auslegung der Unterlagen nach § 10

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(Stand: 04.02.2013)

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