Regelwerk

Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO

Vom 19. Dezember 2008
(MBl. Nr. 3 vom 21.01.2009 S. 50)



Zu § 47 NBauO ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

1. Für die nach § 47 Abs. 2 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.

1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen.

1.2 Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzerinnen und Benutzer (Bewohnerinnen und Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucherinnen und Besucher ergibt.

1.3 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 v. H. der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

1.4 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen.

1.5 Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

Dieser RdErl. tritt am 22.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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  Anlage


Nr. Verkehrsquelle Zahl der Einstellplätze (Estpl.) hiervon für Besucherinnen/ Besucher (in v. H.)
1. Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 1 bis 2 Estpl. je Wohnung -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 bis 1.5 Estpl. je Wohnung 10
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0.2 Estpl. je Wohnung 20
1.4 Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung -
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl. 75
1.6 Studentenwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten 10
1.7 Schwesternwohnheime 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 10
1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 20
1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 75
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Estpl. je 20 bis 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. 75
3. Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden 75
3.2 Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 75
3.3 Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 90
4. Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Estpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2 sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze 90
4.3 Gemeindekirchen 1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze 90
5. Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche -
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 250 m2

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