Regelwerk, Bauprodukte

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Niedersachsen -

Vom 14. Februar 1997
(GVBl. 1997 S. 58;::23.11.2010 S. 544 10)



Auf Grund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen 10

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). Diese Person muß ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 25a Abs. 2 NBauO über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten,
  2. für Prüfstellen nach § 28a Abs. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 28b Abs. 1 NBauO über eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeit,
  4. für Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 6 oder § 28b Abs. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten

verfügen. Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist. Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein,
  3. muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, daß neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausgeübt werden, daß die Erfüllung ihrer Leitungspflichten gewährleistet ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

§ 2 Antrag, Anerkennung 10

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:

  1. Angabe der Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt und zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Angaben zu den mit der hauptberuflichen Leitung betrauten Personen, deren Geburtsdatum und Qualifikation, sowie zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der Antragstellenden, der hauptberuflich leitenden Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angaben zu Unterauftragnehmern,
  7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung muss enthalten

  1. einen Hinweis auf die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist sowie den Hinweis, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die dem Antrag beigefügten Unterlagen und Angaben vollständig sind sowie Überprüfungen bei der Antragstellerin und erforderliche Vergleichsuntersuchungen abgeschlossen sind,

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(Stand: 15.12.2011)

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