Regelwerk

Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
- Niedersachsen -

Vom 27. Januar 2010
(MBl. Nr. 10 vom 10.03.2010 S. 353)
Gl.-Nr.: 21160



1. Zweck, Zuständigkeit

Die Finanzämter sind für die Erhebung und Darstellung der rechtlichen Festlegungen nach dem BodSchätzG und dem BewG (gesetzliche Klassifizierung) für Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuständig. Zur Erhebung der gesetzlichen Klassifizierung (Nachschätzung) ist ein Feldvergleich zur Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung (TN) durchzuführen ( Anlage).

Für die erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten stellen die GLL Fachkräfte zur Verfügung.

2. Zeitplan

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) stellt jährlich einen vorläufigen Plan über die Bodenschätzungsarbeiten des jeweils folgenden Jahres auf (Nachschätzungsvorhaben) und leitet diesen den zuständigen GLL bis zum 30. November eines jeden Jahres zu.

Die GLL teilen der OFD etwaige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Nachschätzungsvorhaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres mit.

Den endgültigen Nachschätzungsplan für die Finanzämter leitet die OFD den GLL sowie dem MI bis zum 1. März eines jeden Jahres zu.

3. Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung

Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.

3.1 Unterlagen

Für die Nachschätzungsarbeiten fertigt die zuständige GLL im Regelfall folgende Unterlagen ohne Erhebung von Kosten an:

3.1.1 Drei Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung in einer für den Außendienst geeigneten

Qualität. Jeweils ein Exemplar ist bestimmt für

Die Präsentation der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung für die Feldkarte TN kann auch eine farbliche Kennzeichnung der tatsächlichen Nutzung sowie die Schlüsselzahlen der tatsächlichen Nutzung und der Gebäude- und Bauwerksfunktionen enthalten.

3.1.2 Eine geeignete topografische Karte als Übersichtskarte.

3.1.3 Bei Bedarf Orthofotos auf Datenträger, in Ausnahmefällen auch in analoger Form.

3.1.4 Bei Bedarf die Liegenschaftskarte in digitalem Datenformat.

3.1.5 Bei Bedarf Daten der Liegenschaftsbeschreibung zu jedem Flurstück über das Finanzrechenzentrum Hannover in digitaler Form (Flurstück, Lage, tatsächliche Nutzung, Bodenschätzung, Eigentumsangaben und Bestandsdaten).

3.2 Vorbereitung

In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen

3.3 Erhebung

Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen.

Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.

Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen bzw. zu aktualisieren.

3.4 Darstellung

Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:

Gegenstand Farbe
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen Grün
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen,  
für das Ackerland
Braun
für das Grünland
Grün
Grablöcher,
Lage durch Symbol
Rot
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestehenden Grablöcher unterstrichen
Rot
Wertzahlen durch Einkreisen Schwarz
Musterstücke, Vergleichsstücke
Abgrenzungen bzw. Signatur und Bezeichnungen
Rot
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen Klassifizierungen
Rot
Fortfallende Eintragungen
durch Kreuze oder Streichung
Gelb.

Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und des Feldvergleichs zur Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.

3.5 Anfertigung der Schätzungskarte

Unmittelbar im Anschluss an die Erhebung nach Nummer 3.3 fertigt das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung und zur tatsächlichen Nutzung die Schätzungskarte an.

4. Eintragung in das Liegenschaftskataster

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(Stand: 15.12.2011)

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