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WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
- Niedersachsen -
Vom 01.September 2011
(Nds. MBl. Nr. 38 vom 26.10.2011 S. 718)
Erster Abschnitt
Einführung
Zur Durchführung der Aufgaben nach dem NWoFG werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.
Sofern eine durch Förderentscheidung begründete Zweckbindung vorliegt, ist diese Richtlinie nach § 19 NWoFG grundsätzlich auch anwendbar auf den
geförderten oder als gefördert geltenden Wohnraum. Dies gilt auch für Wohnraum, der im Rahmen der mittelbaren Belegung Bindungen unterliegt.
Auf Wohnraum, der bis zum 31.12.1989 nach dem II. WoBauG mit öffentlichen Mitteln (erster Förderungsweg) gefördert worden ist, sind nur der Dritte Abschnitt - Einkommen - und der Vierte Abschnitt - Wohnungsbelegung - dieser Richtlinie entsprechend anwendbar.
Die Bestimmungen des Fuenften Abschnitts - Verhinderung der Fehlförderung - sind auch auf Wohneigentum anzuwenden, das vor Inkrafttreten des NWoFG gefördert wurde. Sie finden keine Anwendung auf den im WoFUG (Artikel 6 des Gesetzes vom 5.9.2006, BGBl. I S. 2098) genannten Wohnraum.
Zweiter Abschnitt
Förderung
A. Allgemeines
1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt auf Antrag Fördermittel für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 NWoFG.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des NWoFG, des § 44 LHO, des jährlichen Wohnraumförderprogramms und nach dieser Richtlinie. Für nachrangige Darlehen zur Schaffung und zum Erwerb von Wohnraum können daneben auch Landesbürgschaften nach den BüRL übernommen werden. Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit diese Richtlinie oder das jährliche Wohnraumförderprogramm keine abweichenden Regelungen enthalten.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Fürdergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.1 Gegenstand der Förderung i. S. des § 2 Abs. 1 NWoFG sind der Wohnungsbau, die Modernisierung von Wohnraum sowie der Erwerb vorhandenen Wohnraumes zur Eigennutzung.
2.1.1 Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
2.1.2 Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
2.1.3 Energetische Modernisierung sind insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie
Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
2.2 Nicht gefördert wird Wohnraum,
2.3 Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.
2.4 Näheres regelt das jährliche Wohnraumförderprogramm des Landes.
3. Förderempfängerinnen und Förderempfänger
Förderempfängerinnen und Förderempfänger können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein.
Die Förderung empfängt
(Stand: 16.04.2012)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
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