Regelwerk, Bau, Energienutzung, Immissionsschutz

Zulässigkeit von Bioanlagen, Immissionsschutzrechtliches und Baugenehmigungsverfahren

Vom 23. Januar 2002
( MBl. Nr. 51 vom 30.09.2002 S. 1006)
aufgehoben MBl. 2004 S. 945



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 11-5 - 2289.64.10/V-7 - 8851.1.6/4
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II a 1.901.34 -

Der energetischen Nutzung von Biomasse kommt unter den Aspekten des Klimaschutzes, der Ressourcenschonung und der effizienten Energienutzung eine wachsende Bedeutung für die Energieversorgung zu.

Um übergeordnete Ziele der Energiepolitik und des Klimaschutzes auf europäischer und nationaler Ebene zu erreichen, muss die energetische Nutzung von Biomasse erheblich gesteigert werden. Die Erzeugung von Biogas und dessen Umwandlung in Strom und Wärme im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten ist dazu in besonderem Maße geeignet.

Nachdem auf Bundesebene die dazu notwendigen Rahmenbedingungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (EEG) und die Biomasseverordnung sowie die Förderprogramme des Bundes und des Landes geschaffen wurden, gilt es nun, das in Nordrhein-Westfalen vorhandene Potenzial nutzbar zu machen.

Dazu zählt auch die Schaffung transparenter und einheitlicher Genehmigungsvoraussetzungen für Biogasanlagen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes, des Immissionsschutzes und der Landschaftspflege sowie anderer Umweltbelange - eine ressourcenschonende Energieerzeugung aus Biogas wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen beiträgt und zugleich die wirtschaftlichen Grundlagen der heimischen Landwirtschaft verbessert.

Die Prüfung, ob eine Biogasanlage insbesondere den immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, baurechtlichen u. a. Bestimmungen entspricht, erfolgt in einem Baugenehmigungsverfahren oder - soweit die Anlagen bestimmte Kriterien erfüllen - in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG). Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt die Baugenehmigung ein (§ 13 BImSchG, § 63 Abs. 2 BauO NRW); bei der Baugenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass von baulichen Anlagen keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen (§ 16 BauO NRW).

1 Immissionsschutzrechtliches Verfahren

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Anlagen im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind.

Biogasanlagen sind gem. Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nach deren Novellierung durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu genehmigen, wenn die Durchsatzleistung von 10 Tonnen je Tag nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bzw. 1 Tonne je Tag besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) Anwendung finden, überschritten wird.

Biogasanlagen sind, auch bei Unterschreitung der vorgenannten Durchsatzleistungen, in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu genehmigen, wenn sie als Nebeneinrichtung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV im Zusammenhang mit einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden. In diesen Fällen ist im Einzelnen zu prüfen, ob ein förmliches oder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dies kann u. a. im Zusammenhang mit nachstehenden Anlagenarten möglich sein:

Auf Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 1.9.2000, MBl. NRW. S. 1180/SMBl. NRW. 7129) wird verwiesen.

Bei der Genehmigung sind die abfall- und düngerechtlichen Vorschriften zu beachten. Hierzu erfolgt gesonderte Regelung.

2 Baugenehmigungsverfahren

Soweit die beantragte Biogasanlage keine selbständig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage darstellt und die Anlage auch nicht als Nebeneinrichtung zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu qualifizieren ist, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Auf Nr. 54.35

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