Regelwerk, Bau - Brandschutz, Biotechnologie |
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen
Vom 23. Oktober 2002
(MBl. Nr. 59 vom 29.11.2002 S. 1206)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft undVerbraucherschutz - V - 8 - 8868.44 -
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 214-8321.1 u.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - 11A4.R - 100/17 Gentechn. v. 23.10.2002
Einleitung
Die vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen stellenim Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden Vorschriftenaus den Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, desFeuerschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnischeAnlagen Anwendung finden. Das Konzept fußt primär auf den technischenund organisatorischen Anforderungen an gentechnische Anlagen des LandesNiedersachsen 1 und den Ergebnissen der vonSchleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum Brandschutzin gentechnischen Anlagen 2. Ferner sind dieder Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des AusschussesFeuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigungberücksichtigt worden. Das vorliegende Konzept enthält Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche die grundsätzlichen Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann jedoch auf den Einzelfall bezogenangepasst werden.
Es trifft Aussagen für Labore, in denen gentechnische Arbeiten derSicherheitsstufen 1 - 3, und für Tierställe, in denen gentechnischeArbeiten der Sicherheitsstufen 1 - 2 durchgeführt werden. Der gesamteProduktionsbereich wurde nicht erfasst, da die Ausgestaltung der einzelnenAnlagen abhängig von der durchgeführten gentechnischen Arbeit zuunterschiedlich ist, als dass man allgemeingültige Anforderungen festlegenkönnte. Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe4 durchgeführt werden, gibt es in Deutschland bisher nicht; sie werdenauch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Tierställe derhöheren Sicherheitsstufen 3 und 4 sollten ebenfalls auf den Einzelfallbezogen ausgelegt werden. Gewächshäuser sind bereits aufgrund ihres Aufbaus und der dort durchgeführten Arbeiten weniger feuergefährdet. In all diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen inZusammenarbeit mit den Brandschutzdienststellen festgelegt werden.
Grundlage dieses Konzeptes sind vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung ( GenTSV), die geltenden Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften und die Brandschutzbestimmungen des Bau- und Feuerschutzrechts.
Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen
Labor S 1: Anlage 1
Labor S 2: Anlage 2
Labor S 3: Anlage 3
Tierstall S1:
S1-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf Notduschen kann verzichtet werden, soweit im Tierstall keine Laborarbeiten durchgeführt werden
Tierstall S2:
S2-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich wie
S2-Labore auszugestalten. Daneben sind die für S1-Tierställeaufgeführten Bedingungen einzuhalten.
1) "Gentechnisch arbeiten", Broschüre der Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97,S. 21 ff.
2) Im Rahmen des Unterausschusses "Vollzug und Fachfragen" des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22. 9. 97.
| Labor S1 | Anlage 1 |
Die Anforderungen entsprechen denen anderer biologischer Labore. Die Brandlast ist zu minimieren.
| lfd. Nr. | Stichwort | Technische + Organisatorische Anforderungen | Quellen |
| 1 | Kennzeichnung | Kennzeichnung als "Gentechnik - Arbeitsbereich - S 1" und zusätzlicheKennzeichnung mit BIO I als geprägtes Metallschild1. | GenTSV Anhang III a Ziffer I. 1, §§ 17, 54 BauO NRW und VFDB-RL 10/02 |
| 2 | Bauteilanforderungen | Wände/Decken nach Baurecht | §§ 29 -33 BauO NRW |
| 3 | Türen | Türen mit Sichtfenster (müssen nach außen aufschlagen) | § 10ArbStättVO i.V.m. ASR 10/1, 10/5 und BGR 120 |
| 4 | Rettungswege | nach Bau- und Arbeitsstättenrecht, d.h. mind. zwei unabhängige Rettungswege2 | § 17 Abs. 3 BauO NRW und § 19 ArbStättVO |
| 5 | Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Kanäle | Lüftungsleitungen Installationsschächte und Kanäleentsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile oder entsprechende Brandschutzklappen | § 42 Abs. 2 BauO NRW und RL über brandschutztechnische Anf. an Lüftungsanlagen (Fassung Januar 1984) |
| 6 | Elektroinstallationen andere Versorgungsleitungen | Innerhalb des Raumes soll die Verlegung unter Putz, in nichtbrennbarenKabelkanälen oder unter feuerhemmenden Anstrich (gilt nur fürElektroinstallation) erfolgen. Bei Durchdringung von Bauteilen Schottung entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des Bauteils | Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ( LAR NRW, Fassung März 2000) |
| 7 | Gasleitungen | Mit Handabsperrung außerhalb des Labors (gem. DIN 3430 oder 3629) | §§ 17, 54 BauO NRW |
| 8 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer Gase | Sicherheitsschränke nach TRbF 22 |
(Stand: 16.05.2012)
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