Regelwerk, Bau, Naturschutz

Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW

Vom 6. März 2009
(MBl. Nr. 9 vom 09.04.2009 S. 138)



1 Einleitung

Mit Änderung des Landschaftsgesetzes ( LG) vom 5. Juli 2007 wurde die Eingriffsregelung weiterentwickelt. Eine wesentliche Neuerung ist insbesondere die Begrenzung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Qualität vor Quantität). Bei einer trotzdem erforderlichen Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Kompensationsmaßnahmen soll diese i. d. R. nicht größer als die direkte Flächeninanspruchnahme durch den Eingriff sein. Der Erlass verfolgt folgende Ziele:

2 Fachliche Hinweise zur Interpretation von § 4a Abs. 3 Satz 4 sowie § 5 Abs. 1 Satz 4 Landschaftsgesetz (LG)

2.1 Definition und Erläuterungen

2.1.1 "landwirtschaftlich genutzte Fläche"

Unter "landwirtschaftlich genutzten Flächen" gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 LG werden folgende Nutzungen zusammengefasst:

  1. Ackerland/Wechselgrünland
  2. Dauergrünland (u. a. Wiesen, Weiden, Streuobstwiesen)
  3. Obstplantagen
  4. Sonderkulturen (Wein, Korbweiden, Baumschulen, W eihnachtsb aumkulturen)
  5. Brache, incl. Stilllegungsflächen (hierzu gehören keine Dauerbrachen oder Sukzessionsflächen mit dem Zielbiotoptyp Gehölze oder Wald).

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einzuholen.

2.1.2 "Eingriffsfläche"

Zur Eingriffsfläche im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 4 LG gehören der Straßenkörper und die Nebenanlagen gemäß § 2 Straßen und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.2 Erläuterungen zur 1:1-Regelung für die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen

§ 4a Abs. 3 Satz 4 LG regelt, dass die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Regel nicht größer als diejenige Fläche für den Eingriff (siehe 2.1.2) sein soll ("Flächeninanspruchnahme i.d.R. 1:1"). Nach Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist zu prüfen, inwieweit u. a. mit produktionsintegrierten Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.1.1 weiterhin landwirtschaftliche Maßnahmen darstellen, die notwendige Kompensation sichergestellt werden kann (siehe hierzu auch § 4a Abs. 6 LG). Solche Maßnahmen minimieren eine ggf. noch notwendige flächenhafte Kompensation. Dabei sind vorrangig Maßnahmen eines Ökokontos oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Flächen- und Maßnahmepools zur Verfügung gestellt wurden, zu nutzen.

Die 1:1-Regelung für die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen gilt nicht für aus Gründen des Artenschutzes unabdingbar notwendige weitergehende Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Bei der Kompensation ist einer Verbesserung vorhandener Biotope Vorrang zu geben. Dabei sind kumulierende Lösungen anzustreben, die sowohl dem Artenschutzrecht als auch der Eingriffsregelung Rechnung tragen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen mehrerer Arten mit ähnlichen Lebensraumansprüchen.

2.3 Erläuterungen zum Ersatz in Geld für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil

Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 LG kann im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld geleistet werden. Diese Regelung ist anwendbar, soweit im Kompensationsraum Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sind oder eine Vollkompensation der Eingriffsfolgen durch eine Sachregelung nicht erzielbar ist. Sie ist z.B. geboten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch durch eine Neugestaltung im Einzelfall nur unzureichend oder gar nicht beseitigt werden kann. Die Regelung gilt nicht für die aus Gründen der unmittelbar geltenden artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unabdingbar notwendigen Kornpensationsmaßnahmen.

2.4 Zukünftige Vorgehensweise bei der Landschaftspflegerischen Begleitplanung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.12.2011)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang