Regelwerk, Bau

Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v 14.11.2003; 11 B 2 - 408.1

(MBl. Nr. 51 vom 05.12.2003 S. 1506)



1 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für dasLand Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/ SGV NRW 232), zuletztgeändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), werden die in der Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln

" Technische Regeln fürdie Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, (TRAV)
Fassung Januar 2003">

als Technische Baubestimmungen eingeführt.

2 Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungender TRAV genügen, können nach gegenwärtigem Kenntnisstandals sicher im Sinne von § 3 BauONRW eingestuft werden, Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall(ZiE) verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweisder Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2 genanntenPrüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit demMinisterium für Städtebau und. Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden.

3 Durch die Einführung gilt diese TechnischeBaubestimmung als allgemein anerkannte Regel der Technik, die der Wahrungder Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dient (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Neben dieser eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemeinanerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind,von den am Bau Beteiligten (§ 56BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtungder eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sieGegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtungder eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der§§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.

4 Für die in dieser technischen Regel genanntenNormen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich aufBauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auchBauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigenBestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommensvom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen,sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder derNachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehenist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn fürdas Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder einÜbereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

5 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen,die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen,sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität,Unparteilichkeit und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßensachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungengelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

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TRAV - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Anlage 1

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  Prüfstellen für Glaskonstruktionen Anlage 2
Otto-Graf-Institut, Universität
Stuttgart
Abteilung 2
Baukonstruktionen
Pfaffenwaldring 4
70569 Stuttgart
Tel.: (07 11) 6 85-22 02
Fax.: (07 11) 6 85-68 27
Versuchsanstalt für Stahl-
Holz und Steine Universität
(TH) Karlsruhe
Postfach 69 80
76128 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 6 08-40 76
Fax: (07 21) 6 08-40 78
Labor für Stahl- und
Leicht
Metallbau FH-München
FB 02
Karlstraße 6
80333 München
Tel.: (0 89) 12 65-26 11
Fax: (0 89) 12 65-26 99
Friedmann und Kirchner
Gesellschaft für Material- und
Baustoffprüfungen
Große Ahlmühle 7
76865 Rohrbach
Tel.: (0 63 49) 9 39 31-0
Fax: (0 63 49) 9 39 31-8
Technische Universität
München
Institut für Stahlbau
Arcisstraße 21
80333 München
Tel.: (0 89) 2 89-2 25 21
Fax: (0 89) 2 89-2 25 22
Technische Universität
Darmstadt
Institut für Statik
Alexanderstraße 7
64283 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 16-25 37
Fax: (0 61 51) 16-23 38
Rheinisch-Westfälische
Technische Hochschule
Aachen
Institut für Stahlbau
Mies-van-der-Rohe-Str. 1
52074 Aachen
Tel.: (02 41) 80-2 51 77
Fax: (02 41) 80- 2 21 40
Technische Universität
Hamburg-Harburg
Arbeitsbereich 3-08
Baustatik und Stahlbau
Denickestraße 17
21071 Hamburg
Tel.: (0 40) 4 28 78 31 23
Fax: (0 40) 4 28 78 25 85
Glas Projekt Management
Labor für Glasbauteile
Mönchsweg 9
97616 Bad
Neustadt/Saale
Tel.: (0 97 71) 20-60
Fax: (0 97 71) 20-91

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