Regelwerk, Bau |
Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v 14.11.2003; 11 B 2 - 408.1
(MBl. Nr. 51 vom 05.12.2003 S. 1506)
1 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für dasLand Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/ SGV NRW 232), zuletztgeändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), werden die in der Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln
" Technische Regeln fürdie Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, (TRAV)
Fassung Januar 2003">
als Technische Baubestimmungen eingeführt.
2 Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungender TRAV genügen, können nach gegenwärtigem Kenntnisstandals sicher im Sinne von § 3 BauONRW eingestuft werden, Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall(ZiE) verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweisder Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2 genanntenPrüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit demMinisterium für Städtebau und. Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden.
3 Durch die Einführung gilt diese TechnischeBaubestimmung als allgemein anerkannte Regel der Technik, die der Wahrungder Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dient (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben dieser eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemeinanerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind,von den am Bau Beteiligten (§ 56BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtungder eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sieGegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtungder eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der§§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.
4 Für die in dieser technischen Regel genanntenNormen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich aufBauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auchBauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigenBestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommensvom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen,sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder derNachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehenist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn fürdas Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder einÜbereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
5 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen,die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen,sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität,Unparteilichkeit und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßensachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungengelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
| TRAV - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen | Anlage 1 |
| Prüfstellen für Glaskonstruktionen | Anlage 2 |
| Otto-Graf-Institut, Universität Stuttgart Abteilung 2 Baukonstruktionen Pfaffenwaldring 4 70569 Stuttgart Tel.: (07 11) 6 85-22 02 Fax.: (07 11) 6 85-68 27 |
Versuchsanstalt für Stahl- Holz und Steine Universität (TH) Karlsruhe Postfach 69 80 76128 Karlsruhe Tel.: (07 21) 6 08-40 76 Fax: (07 21) 6 08-40 78 |
Labor für Stahl- und Leicht Metallbau FH-München FB 02 Karlstraße 6 80333 München Tel.: (0 89) 12 65-26 11 Fax: (0 89) 12 65-26 99 |
| Friedmann und Kirchner Gesellschaft für Material- und Baustoffprüfungen Große Ahlmühle 7 76865 Rohrbach Tel.: (0 63 49) 9 39 31-0 Fax: (0 63 49) 9 39 31-8 |
Technische Universität München Institut für Stahlbau Arcisstraße 21 80333 München Tel.: (0 89) 2 89-2 25 21 Fax: (0 89) 2 89-2 25 22 |
Technische Universität Darmstadt Institut für Statik Alexanderstraße 7 64283 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 16-25 37 Fax: (0 61 51) 16-23 38 |
| Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Institut für Stahlbau Mies-van-der-Rohe-Str. 1 52074 Aachen Tel.: (02 41) 80-2 51 77 Fax: (02 41) 80- 2 21 40 |
Technische Universität Hamburg-Harburg Arbeitsbereich 3-08 Baustatik und Stahlbau Denickestraße 17 21071 Hamburg Tel.: (0 40) 4 28 78 31 23 Fax: (0 40) 4 28 78 25 85 |
Glas Projekt Management Labor für Glasbauteile Mönchsweg 9 97616 Bad Neustadt/Saale Tel.: (0 97 71) 20-60 Fax: (0 97 71) 20-91 |
(Stand: 22.05.2012)
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