Regelwerk

Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2009 S. 91)



Aufgrund des § 39 Nr. 1 bis 3 und 5 des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 299), BS 70-10, wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:

§ 1 Eintragungsausschuss

(1) Für das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Architektengesetzes (ArchG) gegenüber dem Vorstand der Architektenkammer nachzuweisen.

(2) Für jede Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ArchG sind mindestens zwei beisitzende Mitglieder aus der jeweiligen Fachrichtung zu bestellen.

(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt:

  1. vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des Eintragungsausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken,
  2. vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Vertretungsregelung für die beisitzenden Mitglieder und
  3. im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans die Zusammensetzung des Eintragungsausschusses im Einzelfall.

(4) Die beisitzenden Mitglieder sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu belehren. Über die Belehrung ist jeweils ein von dem vorsitzenden und dem beisitzenden Mitglied zu unterschreibender Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.

§ 2 Anträge, Anmeldungen und Anzeigen

(1) Anträge, Anmeldungen und Anzeigen zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse müssen mindestens die nach § 4 Abs. 2 bis 4 ArchG jeweils einzutragenden Angaben enthalten. Die Eintragungsvoraussetzungen sind nachzuweisen. Für die Eintragung einer natürlichen Person ist zu erklären, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) beantragt ist und keine der in § 6 ArchG genannten Gründe vorliegen, die einer Eintragung entgegenstehen; das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

(2) Wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht ausgestellt, kann auch ein sonstiger Zuverlässigkeitsnachweis oder eine eidesstattliche Erklärung oder - in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung beigefügt werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben.

(3) Für die Anzeige nach § 10 Abs. 2 ArchG genügen bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise, aus denen sich ergibt, dass sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern. Der Eintragungsausschuss kann weitere in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannte Nachweise und Informationen verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(4) Anträgen zur Ausstellung der Bescheinigungen nach § 11 ArchG sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 3 Verfahren

(1) Der Eintragungsausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen. Dieses bestimmt auch den Sitzungstermin und setzt die Tagesordnung fest. Anträge, Anmeldungen und Anzeigen auf Eintragung in die Berufsverzeichnisse sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt werden. Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlung und Beratung.

(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, soll der Eintragungsausschuss deren Ergänzung, insbesondere durch Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der Eintragungsausschuss kann zur Vorlage von Nachweisen eine Ausschlussfrist setzen, über deren Wirkung die betreffende Person zu belehren ist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Der Eintragungsausschuss kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen hören. Diese haben Anspruch auf Entschädigung durch die Architektenkammer. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4b entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.

(4) Alle Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Eintragungsausschuss auf Verlangen die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben notwendige Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(5) Bei den Abstimmungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. In der Entscheidung sind die Angaben festzustellen, die nach § 4 Abs. 2 bis 4 ArchG aus den Berufsverzeichnissen ersichtlich sein müssen.

(6) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist.

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(Stand: 15.12.2011)

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