umwelt-online: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (6)
§ 60 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, die untere Bauaufsichtsbehörde.
Sechster Teil
Verfahren
§ 61 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67 und 84 nichts anderes bestimmt ist.
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben 01 05 08 09
(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
- Gebäude
- Gebäude bis zu 50 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3 umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,
- Gartenlauben in Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
- Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 m2 Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen und überdachte Stellplätze im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
- Fahrgastunterstände des öffentlichen Personennahverkehrs;
- Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
- Feuerstätten, wenn sie nachweislich (Unternehmensbescheinigung) von einem Fachunternehmen errichtet werden, sowie Abgasanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
- Blockheizkraftwerke in Gebäuden; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
- Wärmepumpen; für Wärmepumpen, die Feuerstätten sind, gilt Buchstabe a,
- Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;
- Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
- Transformatoren-, Gasregler- und Gewässergütemessstationen bis zu 50 m3 umbauten Raums; ausgenommen sind Anlagen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
- Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken,
- Abwasserbeseitigungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken; ausgenommen sind Kleinkläranlagen und Gruben,
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen,
- Lüftungsleitungen und Leitungen von Warmluftheizungen, wenn sie weder Brandabschnitte noch in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 Geschosse überbrücken,
- Energieleitungen in Gebäuden und auf Grundstücken;
- Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
- Blitzschutzanlagen,
- Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe und notwendiger Versorgungseinrichtungen, sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen;ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
- Masten und Unterstützungen für Fernmeldeleitungen oder Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität sowie sonstige Masten bis zu 10 m Höhe,
- Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
- Signalhochbauten der Landesvermessung;
- Behälter, Wasserbecken
- Wasserbecken im Freien bis zu 100 m3 Rauminhalt, außer im Außenbereich,
- Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalt und bis zu 3 m Höhe; ausgenommen sind Behälter für Gase, Behälter für brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 10 m3 Behälterinhalt sowie Behälter mit mehr als 5 m3 Behälterinhalt in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
- ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit weniger als 3 t Fassungsvermögen und nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m3 Behälterinhalt,
- landwirtschaftliche Fahrsilos;
- Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe
- Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
- Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,
- Durchlässe und Brücken bis zu 5 m lichte Weite; ausgenommen sind Überbrückungen zwischen Gebäuden,
- Weidezäune sowie offene Einfriedungen von Grundstücken im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; ausgenommen sind Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;
- bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
- Sprungschanzen und -türme bis zu 5 m Höhe,
- luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche, außer im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
- bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Tore für Ballspiele; ausgenommen sind bauliche Anlagen in der Umgebung von Kulturdenkmälern sowie in historischen Park- und Gartenanlagen,
- Hochsitze mit einer Nutzfläche bis zu 4 m2
- Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder
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