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Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen
(zu § 76 der Landesbauordnung)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 1977
(GVBl. 1977 S.254;::16.12.2002 S. 481)
Gl.-Nr.: 213-1-28
Aufgrund des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53, BS 213-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet:
§ 1 Begriffe
(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Betriebsräume für elektrische Anlagen sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung dieser Anlagen bestimmt sind (Betriebsräume).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsräume in
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsräume in eigenen Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn die Gebäude oder die Gebäudeteile nur die Betriebsräume enthalten.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Innerhalb von Gebäuden nach § 2 Abs. 1 müssen
in jeweils eigenen Betriebsräumen untergebracht sein.
(2) Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht in Betriebsräumen mit Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, sie in eigenen Betriebsräumen aufzustellen.
(3) Die Anlagen nach Absatz 1 müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).
§ 4 Anforderungen an Betriebsräume
(1) Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher zu erreichen sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb des Betriebsraumes bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.
(2) Die Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dieses Maß darf in Bedienungs- und Wartungsgängen durch Bauteile oder Einrichtungen nicht verringert werden.
(3) Die Betriebsräume müssen so be- und entlüftet werden, dass die bei dem Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Zentralbatterien die Gase ordnungsgemäß abgeführt werden.
(4) In Betriebsräumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zu dem Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV
(1) Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen sich ferner nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss befinden.
(2) Betriebsräume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei Betriebsräumen für Öltransformatoren muss mindestens ein Ausgang unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führen; der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Betriebsräumen für Transformatoren in
(4) Die Betriebsräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Wände von Betriebsräumen für Öltransformatoren - ausgenommen Betriebsräume in Gebäuden nach Absatz 3 - müssen außerdem so dick wie Brandwände sein. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu schließen.
(Stand: 12.04.2013)
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