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HABauVO - Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Juli 2001
(GVBl. Nr. 15 vom 10.08.2001 S. 179;::08.12.2009 S. 382 09)
Gl.-Nr.: 213-1-19



Aufgrund des § 18 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 und des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 09

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen sowie die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, und zwar in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 1 nach lfd. Nr. 2.4.4 (Teil 7 der technischen Regel),
  2. des Absatzes 1 Nr. 2 nach lfd. Nr. 2.4.1,
  3. des Absatzes 1 Nr. 3 nach lfd. Nr. 2.3.4,
  4. des Absatzes 1 Nr. 4 nach lfd. Nr. 2.5.1,
  5. des Absatzes 1 Nr. 5 nach lfd. Nr. 2.3.1 und
  6. des Absatzes 1 Nr. 6 nach lfd. Nr. 2.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)

der Anlage zur Verwaltungsvorschrift über die Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen vom 21. November 2008 (MinBl. S. 376) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 09

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBauO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 3 09

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten belegt werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBauO nicht zu erwarten sind.

§ 4 09

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 22.12.2011)

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