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IngKaG - Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. vom 22.03.2011 S. 47)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
Abschnitt 1
Ingenieurin und Ingenieur
§ 1 Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs
(1) Die Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
(2) Sie umfassen im Rahmen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche
Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung Zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt.
§ 2 Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin- oder "Ingenieur" darf führen,
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des 'Vorstands, eine geschäftsführende Person oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Darf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachigen Übersetzung zu führen.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(6) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 auf schriftlichen Antrag, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind, eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" ausstellen. Die Bescheinigung kann befristet erteilt werden; die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Auf schriftlichen Antrag kann die Bescheinigung verlängert werden.
(7) Die Bescheinigung nach Absatz 6 ist einzuziehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nicht mehr geführt werden darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.
(8) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner eine Person führen, die nachweisen kann, dass ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Empfangsbestätigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung, über die Anzeige der ausgeübten Berufstätigkeit nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zum Führen der Berufsbezeichnung aufgrund Bestandsschutzes ausgestellt wurde. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat in diesen Fällen das Führen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.
§ 3 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes gesondertes Verzeichnis eingetragen sind. Eingetragen werden Personen, die
(Stand: 21.10.2011)
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