Wasserbauprüfverordnung - Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten
durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. März 1998
(GVBl. Nr. 7 vom 14.04.1998 S. 120)
Auf Grund des § 18 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 8. Man 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Nachweise der Verwendbarkeit und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 19, 19a und 22 bis 22b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und. § 22c LBauO zu führen:
- Abwasserbehandlungsanlagen:
- Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
- Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
- Fettabscheider,
- Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
- Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
- Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Antimon, Arsen, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
- Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
- Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
- Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen,
- Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfällen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
- Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
- Behälter,
- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohe,
- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen und
- Sicherheitseinrichtungen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 15.12.2011)
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