umwelt-online: Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Regelwerk

SächsBauPAVO - Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Verordnung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht

- Sachsen -

Vom 29. Juli 2004
(SächsGVBl. vom 31.08.2004 S. 403; 29.05.2008 S. 430; 08.12.2009 S. 594 09; 20.10.2010 S. 299 10;::01.03.2012 S. 173 12)



Aufgrund von § 17 Abs. 4 bis 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie § 88 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Abschnitt 1
Zuständigkeiten für Bauprodukte und Bauarten im Bauwesen

§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen   10

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz ( BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 und 3 SächsBO.

§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten

Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG sind über die Fachaufsichtsbehörde an die Anerkennungsbehörde zu richten.

§ 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte 10 12

Die obere Bauaufsichtsbehörden nimmt die Aufgaben wahr nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Bauprodukte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SächsBO und
  2. § 13 BauPG.

§ 4 Zustimmung im Einzelfall 12

Die Landesdirektion Sachsen, Landesstelle für Bautechnik, ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 SächsBO.

Abschnitt 2
Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung

§ 5 Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.

(2) Die Anerkennung kann befristet werden.

§ 5a Weitere Niederlassungen 09

Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs.1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

§ 6 Anerkennungsvoraussetzungen 09

(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

  1. für Prüfstellen nach § 25

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