Regelwerk

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren

- Sachsen -

Vom 30. August 2004
(SächsABl. Nr. L 7 vom 20.09.2004 S. 518;::26.05.2011 S. 870)



Die nachfolgenden Vordrucke werden zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:

Anlage 1 Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 2 Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 3 Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 4 Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 5 Antrag auf Vorbescheid nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 6 Antrag auf Zustimmung nach § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 7 Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO, auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
Anlage 8 Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Anlage 9 Baubeschreibung
Anlage 10 Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)Neufassung 26.05.2011 S. 870
Anlage 11 Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB), § 69 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 12 Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 13 Baubeginnsanzeige nach § 72 Abs. 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Anlage 14 Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Drucktechnische Ausführung und Verwendung der Vordrucke:

Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist den Verlagen freigestellt; dies gilt insbesondere für computergestützt hergestellte Vordrucke.

Bisher gültige Vordrucke dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden.

Zur Verwendung empfohlen wird der Vordruck:

Anlage 15 Bestätigung des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2004 an die Stelle der Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 (SächsABl. S. 794).

ENDE

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(Stand: 15.12.2011)

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