Regelwerk |
Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Sachsen -
Vom 30. August 2004
(SächsABl. Nr. L 7 vom 20.09.2004 S. 518;::26.05.2011 S. 870)
Die nachfolgenden Vordrucke werden zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:
| Anlage 1 | Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 2 | Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 3 | Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 4 | Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 5 | Antrag auf Vorbescheid nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 6 | Antrag auf Zustimmung nach § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 7 | Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO, auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB |
| Anlage 8 | Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) |
| Anlage 9 | Baubeschreibung |
| Anlage 10 | Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)Neufassung 26.05.2011 S. 870 |
| Anlage 11 | Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB), § 69 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 12 | Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 13 | Baubeginnsanzeige nach § 72 Abs. 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Anlage 14 | Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
| Drucktechnische Ausführung und Verwendung der Vordrucke:
Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist den Verlagen freigestellt; dies gilt insbesondere für computergestützt hergestellte Vordrucke. Bisher gültige Vordrucke dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden. Zur Verwendung empfohlen wird der Vordruck: |
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| Anlage 15 | Bestätigung des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2004 an die Stelle der Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 (SächsABl. S. 794).
| ENDE |
(Stand: 15.12.2011)
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