Regelwerk, Bau, Wasser |
SächsWasBauPVO - Sächsische Wasserbauprüfverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Feststellung der wasserrechtlichen
Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Vom 1. September 1998
(SächsGVBl. S. 515)
Aufgrund von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), wird verordnet:
§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellten Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach §§ 21, 21a und 24 bis 24b SächsBO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. l und 2 sowie § 25 SächsBO zu führen:
§ 2
(Stand: 16.05.2012)
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