umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (1)
Regelwerk |
![]() |
SAIG - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz *
- Saarland -
Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl. Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822, 865; 15.02.2006 S. 474 06; 16.01.2008 S. 502 08; 15.05.2008 S. 1062 08;:20.08.2008 S. 1760 08a; 19.11.2008 S. 1930 08b;16.06.2010 S. 1312 10;::16.10.2012 S. 437 12)
Gl.-Nr.: 700-4
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin",
"Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und
"Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Wesentliche Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30) eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.
§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 08 10 12
(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer
an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und
Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.
(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer
(Stand: 29.01.2013)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion